Hausgeburt anzeigen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen.
Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeige gehindert sind, ist jede andere Person zur Anzeige verpflichtet, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen Kenntnis hat.
Die Geburt muss mündlich oder schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
Das Standesamt des Geburtsortes.
Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz:
Michael Gräf
Standesbeamter
Tel.: 0261/129 1777
Isabell Bröder
Standesbeamtin
Tel.: 0261/129 1773
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes/ der Ärztin über die Geburt,
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern.
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden der Eltern,
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunde der Mutter
Falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde zusätzlich:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter,
- Geburtsurkunde des Vaters,
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden.
Bei einer Hausgeburt wird in jedem Fall benötigt:
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungshelfers oder des Arztes/der Ärztin über die Geburt
Für die Geburtsbeurkundung werden ansonsten folgende Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach dem Familienstand der Mutter bzw. der Eltern:
Eltern sind miteinander verheiratet
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater
und - Eheurkunde
und - unterschriebene Namenserklärung (Geburtsanzeige)
und - Personalausweis / Reisepass
Mutter ist ledig; bisher noch nicht verheiratet gewesen
- Geburtsurkunde der Mutter
und - unterschrieben Namenserklärung (Geburtsanzeige)
und - Personalausweis/Reisepass
Soll der Vater im Register eingetragen werden?
- Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter (kann vor Geburt erklärt werden). Zuständig ist das Wohnsitzstandes- oder –jugendamt.
und - Geburtsurkunde des Vaters
und - Personalausweis/Reisepass des Vaters
- ggf. Abschrift der gemeinsamen Sorgeerklärung
und
- bei gemeinsamer Sorge, unterschriebene Namenserklärung (Geburtsanzeige) des Vaters
Mutter ist geschieden
- siehe „Mutter ist ledig“
zusätzlich - aktuelle Eheurkunde mit Scheidungsvermerk der Vorehe
Zusätzlich für Spätaussiedler
- Registrierschein, Vertriebenenausweis
- Bescheinigung über Namensänderung nach § 94 BVFG
Zusätzlich für Eingebürgerte
- Einbürgerungsurkunde
- Bescheinigung über Namensänderung nach Art. 47 EGBGB
Hinweise für ausländische Elternteile
- Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Eltern ist durch Vorlage eines gültigen Reisepasses nachzuweisen.
- Der Aufenthaltsstatus ist ebenfalls nachzuweisen, da das Standesamt zur prüfen hat, ob das Kind evtl. die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.
- Nicht alle ausländische Personenstandsurkunden können in Deutschland ohne weiteres verwendet werden. Es kann daher erforderlich sein, dass die betreffenden Urkunden von den zuständigen Stellen überbeglaubigt (Apostille bzw. Legalisation) werden müssen. Gegebenenfalls ist auch eine Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung notwendig.
>>> Sie sollten sich daher unbedingt schon vor der Geburt des Kindes beim Standesamt erkundigen, ob Ihre Urkunden diesen Vorgaben entsprechen <<<
Ausländische Personenstandsurkunden müssen zudem von einem im Inland vereidigten Dolmetscher (www.justiz-dolmetscher.de) übersetzt werden.
- Geburtsanzeige: gebührenfrei,
- Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei,
- zusätzliche Urkunden: jeweils 13,00 Euro (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art 6,50 Euro)
Die Geburtsbeurkundung ist grundsätzlich gebührenfrei.
Für die Ausstellung von Geburtsurkunden für den privaten Gebrauch (z.B. für das Stammbuch) werden Gebühren in Höhe von 12,00 Euro erhoben. Jede weitere Urkunde, die gleichzeitig ausgestellt wird, kostet 6,00 Euro. Die entsprechenden Gebühren können auch in der Krankenhausverwaltung gezahlt werden. Bei jeder Geburt werden drei zweckgebundene Urkunden ausgestellt für:
- Mutterschaftshilfe (Krankenkasse)
- Kindergeld
- Elterngeld
- Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche.
- Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
- Nachmeldung des Vornamens: innerhalb eines Monats.
Die Geburt des Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Zur Anzeige ist jedes sorgeberechtigte Elternteil verplfichtet. Ansonsten kann die Geburt von jeder anderen Person angezeigt werden, wenn Sie bei der Geburt zugegen war (Hebamme, Vater).
Verfahrensablauf
Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
17.03.2023
Ihre zuständige Stelle:
Stadt Koblenz - Geburten
Adresse
56068 Koblenz
Gebäudezugänge
Kontakt
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do.: 08:30 -12:00 Uhr
Mi.: 08:30 -16:00 Uhr
Fr.: geschlossen
Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Bemerkung:
Ansprechpartner
Michael Gräf
Tel.: 0261/ 129 1777
Isabell Bröder
Tel.: 0261/ 129 1773
Manuela Theise
Tel.: 0261/ 129 1778
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
Weitere Kontaktdaten:
E-Mail:standesamt@stadt.koblenz.de
Fax:
0261/129 1750