Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.
Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums (wie z. B. einem eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.
Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.
Mit PTB-Zulassungszeichen versehene Schreckschuss, Reizstoff-, Signalwaffen dürfen ohne besondere Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis geführt werden. Werden solche Waffen ohne den Kleinen Waffenschein geführt, liegt ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor, welches mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn man den auf seine Person ausgestellten Kleinen Waffenschein beim Führen einer der oben aufgeführten Waffen nicht bei sich hat (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG). Ausnahmegenehmigungen für Inhaber von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen oder Jagdscheinen sind nicht vorgesehen. Der Kleine Waffenschein wird generell für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ausgestellt. Individuelle Modelle, Kaliberbezeichnungen und Herstellernummern werden nicht eingetragen. Er wird unbefristet ausgestellt und enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete, wobei das grundsätzliche Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG unberührt bleibt.