Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzSie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Nachweis, dass Sie über das Fahrzeug verfügen können und ist wichtig zum Beispiel:
- beim Verkauf
- beim Ummelden
- bei der Finanzierung
Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen bei
- Verlust
- Diebstahl
- Unleserlichkeit
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie zerstört wurde, geben Sie eine Versicherung an Eides statt ab, dass Ihre Aussagen zutreffend sind.
Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen persönlich zu Ihrer zuständigen Zulassungsstelle gehen. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie nach Ablauf einer Frist, die Ihnen mitgeteilt wird.
Trotz Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II dürfen Sie weiterhin Ihr Fahrzeug fahren.
Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.
Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Antragstellung
- erfolgt persönlich
- Abgabe der eidesstattlichen Erklärung erfolgt durch den Halter oder Verlierer persönlich vor Ort
- Beantragung des neuen Dokumentes durch den Halter oder Verlierer der Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei Beschädigung oder Unlesbarkeit durch eine bevollmächtigte Person möglich
Ausstellung (nach Diebstahl)
- wird erst nach Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt an den Halter, Erwerber oder die Bank ausgehändigt
Zuständigkeit
- liegt bei der Zulassungsstelle, die den Fahrzeugbrief ausgestellt hat
- Ausnahmeregelungen sind mit der Zulassungsstelle abzuklären
- vorherige Online-Terminvergabe ist möglich
Zuständig sind die Zulassungsbehörden der Kreisverwaltungen bzw. der Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung mit Versicherung an Eides statt
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals: Fahrzeugschein)
gegebenenfalls:
- bei Vertretung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- Nachweis der Hauptuntersuchung:
- ist im Original vorzulegen
- liegt dieser nicht mehr vor, ist die Anforderung einer Zweitschrift beim TÜV erforderlich
- bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen ist die Ausstellung eines Ersatzes auch ohne HU-Nachweis möglich
- zusätzlicher Hinweis zum Reisepass:
- mit Meldebestätigung nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig ausgestellt werden
- zusätzlicher Hinweis zur Diebstahlsanzeige bei der Polizei:
- ist empfehlenswert, aber nicht dringend erforderlich
- zusätzlicher Hinweis zur eidesstattlichen Versicherung:
- eidesstattliche Versicherung wird vom Halter oder Verlierer persönlich vor Ort aufgenommen
- diese ist ggfs. auch bei Vorlage der Diebstahlanzeige der Polizei noch abzugeben
- beantragt der Verlierer die Ersatzausstellung ist zusätzlich eine schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, dass dieser nicht im Besitz des Fahrzeugbriefs ist
Zusätzlich
Halter ist minderjährig
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
Halter ist schwerbehindert
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachtserklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Halter ist eine Firma
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Halter ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldung
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Halter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)die
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Halter ist ein Verein
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person (Vorstand, gut lesbare Kopie ist ausreichend)
Halter ist verstorben
- Sterbeurkunde
- Testament oder Erbschein des ursprünglichen Halters
- die Verlusterklärung / eidesstattliche Erklärung kann nur der Erbe abgeben
- bei mehreren Erben ist es ausreichend wenn ein Erbe die Verlusterklärung / eidesstattliche Erklärung vor Ort abgibt und die anderen Erben eine Einverständniserklärung zur Abgabe der Verlusterklärung erteilen inkl. Ausweiskopie aller Erben
- die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab
- ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich
Bezahlung
- nur am Kassenautomaten möglich
- bar oder mit einer deutschen EC-Karte
- keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
- 2 - 3 Wochen
- Widerspruch
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
29.01.2025
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung
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Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
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