Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzWenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
- Online-Wiederzulassung siehe unter Online-Portal
- auch bei den Außenstellen möglich
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
- Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
- Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
- es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen
- offene Kfz-Steuerschulden müssen ebenfalls im Vorfeld vollständig beglichen sein
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Wunschkennzeichen
- zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
- EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
- SEPA-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
- Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
- bei Zulassung durch einen Dritten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, die Vollmacht im Original, des SEPA Lastschriftmandat (auch in Kopie möglich)
- bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht (mit allen Fahrgestellnummern)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
- falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ist ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung) erforderlich
- elektronische Versicherungsbestätigung,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
- nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre)
- falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
- zur Abgasuntersuchung: die HU Bescheinigung ist ausreichend
- zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
- noch vorhandene Kennzeichenschilder,
- falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde, ggfls. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Änderungen am Fahrzeug die nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) erfolgte sind müssen entsprechend belegt werden
- Vorlage der Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
Ergänzend
Bei Zulassung auf Minderjährige:
- zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
- Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- Sorgerechtsurteil
Bei Zulassung auf Firmen
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- Aktueller Handelsregisterauszug der Firma (bei juristischen Personen) oder Gewerbeanmeldung (bei Einzelgewerbetrieben)
- ggfs. Vollmacht im Original
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachterklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldungen aller Gesellschafter
- Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll (im Original)
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf Vereine
- zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend
- Vereinsregister
Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Zahlungsart
- nur am Kassenautomaten möglich
- bar oder mit einer deutschen EC-Karte
- keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Es gibt keine Frist.
Bei persönlicher Beantragung auf der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
- sofort
- Widerspruch
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
18.04.2024
Kann der Versicherungsnehmer abweichend vom Halter sein?
- Ja, Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person sein
- Rücksprache mit der Versicherung erforderlich
Ist es möglich ein Fahrzeug schon für einen zukünftigen Termin anzumelden?
- nein, dies ist nicht möglich
Wohin können sich Bürger bei Fragen zur Mehrwertsteuer oder Zollbestimmungen wenden?
- Grundsätzlich sollen Anfragen direkt an das Finanzamt erfolgen
- Bei Neufahrzeugen:
- nach Anmeldung eines Neufahrzeugs aus dem Ausland hat der Halter innerhalb von 10 Tagen das Finanzamt zu informieren
- das Formular wird bei der Zulassungsstelle ausgehändigt
Können bereits vorhandene Schilder wieder verwendet werden?
- ja, diese sind dann vorzulegen um die neuen Siegel/Plakette wieder anzubringen
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung
Adresse
54292 Trier
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Online-Terminvereinbarung
Zur Online-TerminvereinbarungBemerkung:
Barrierefreier Zugang zum Gebäude
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Saarburg
Adresse
54439 Saarburg
Gebäudezugänge
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Bemerkung:
Barrierefreier Zugang zum Gebäude
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Hermeskeil
Adresse
54411 Hermeskeil