Wohnraum Genehmigung zur Zweckentfremdung beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDas Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) ermächtigt Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- zu mehr als 50 % der Wohnfläche für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
- mehr als insgesamt zwölf Wochen (84 Tage) im Kalenderjahr als Ferienwohnung vermietet oder sonst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
- länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder
- beseitigt wird.
Es obliegt der jeweiligen Gemeinde, welche Zweckentfremdungstatbestände sie in ihre Satzung mit aufnimmt und somit unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Auch die nähere Ausgestaltung des Zweckentfremdungsverbotes ist der gemeindlichen Satzung zu entnehmen.