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mixins.searchInfo_searchTermAusnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Referat 30 - Sicherheit und Ordnung

Peter-Altmeier-Platz 1
56410 Montabaur
02602 124-0
02602 124-238
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2

  • Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Sport- und Böllerschützen

  • Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)

  • Bescheinigung für eine Ausnahmebewilligung vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 Sprengstoffgesetz

  • Bescheinigung zum Nachweis des Bedürfnisses für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

  • Erklärung für eine Ausnahmebewilligung vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 Sprengstoffgesetz

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