Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die automatisch anerkannt wird
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Beruf der Hebamme ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. In einigen Fällen kann Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden. Das heißt, es wird keine Prüfung der Gleichwertigkeit vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung gleichwertig ist.
Ihre Berufsqualifikation wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Es kann aber auch Ausnahmen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und wann.
Es kann noch weitere Fälle geben, in denen Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird. Die zuständige Stelle informiert Sie. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, gelten andere Regelungen.
Sie müssen noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ bei der zuständigen Stelle.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung des Antrags durch die zuständige Stelle
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ erfüllen. Eine Voraussetzung ist, dass Ihre Berufsqualifikation anerkannt wird.
Automatische Anerkennung
Es gibt unterschiedliche Fälle, in denen eine Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden kann. Das gilt in der Regel, wenn Ihre Berufsausbildung in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz erworben haben. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Möglichkeiten für eine automatische Anerkennung. Bei der automatischen Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht individuell geprüft. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen (Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, deutsche Sprachkenntnisse), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
Konformitätsbescheinigung bei Berufsqualifikationen, die vor dem EU/EWR-Beitritt des Ausbildungslandes erworben wurden:
Berufsausbildungen aus der EU oder dem EWR können auch automatisch anerkannt werden, wenn Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen wurden (oder nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen). Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Hebamme gearbeitet haben. Das muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird, müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und ggf. werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Hebamme, die automatisch anerkannt wird.
- Sie wollen in Deutschland als Hebamme arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hebamme und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Hebamme arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hebamme
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Hebamme
- Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU oder dem EWR stammt und vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:
- Konformitätsbescheinigung
Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist:
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records) - Bescheinigung: Sie müssen während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig als Hebamme gearbeitet haben. In manchen Fällen müssen Sie nur 2 Jahre nachweisen. Das hängt von Ihrer Ausbildung ab. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
- Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.
- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)
Nachweis:
- Fächer und Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts/Übungen sowie der Praktika während der Ausbildung mit Stundenumfang
- Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) mit Angabe der einzelnen Fachbereiche
Punktbewertungen (z.B. ECTS) und Zensuren reichen nicht aus, auch nicht Wochenstunden ohne Angabe der Wochenzahl pro Ausbildungsjahr/Semester. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis bei der Ausbildungsstelle oder der zuständigen Gesundheitsbehörde im Heimat-/Ausbildungsland anzufordern.
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn vorhanden.
Im Einzelfall werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Zwischen 50,00 – 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.
Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.
Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.
(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)
(Bei Verfahren nach § 81a nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).
Bearbeitungsdauer: 3 MonateDie zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
- §§ 5, 43 ff. Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
- §§ 43-47, 55, 56 Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
- Hebammengesetz (HebG)
- Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz (LGebG)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
Schriftlicher Antrag.
Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf der Hebamme arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation einer Hebamme umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse.
Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Hebamme übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Stelle informiert Sie.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Führen der (männlichen) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“
Bis Ende 2024 gilt: Sie können auch einen Antrag für die (männliche) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ stellen. Dann gelten die Regelungen des Hebammengesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019. Ihre zuständige Stelle informiert Sie über die Details.
Dokumente sind
- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und
- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.
Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung; im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).
Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.
Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.
Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.
- Stichtage laut Anhang V.5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
03.02.2020
Zur Onlinebeantragung:
Ihre zuständige Stelle:
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Hochschule
Aufgabe des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz ist es unter anderem, Rahmenbedingungen für starke, offene und zukunftsorientierte Hochschulen zu schaffen. Mit dem Hochschulgesetz werden einerseits Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen gestärkt und andererseits die Bedingungen für ein erfolgreiches und flexibles Studium und für gute Lehre geschaffen. Im Rahmen der Hochschulinitiative für gutes Studium und gute Lehre werden die aufgebauten Studienplätze bedarfsgerecht erhalten und die Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen verbessert. Das Konzept der offenen Hochschule wird erfolgreich fortgesetzt. Das Ministerium unterstützt die Hochschulen ebenso wie die Universitätsmedizin Mainz dabei, ihr attraktives und qualitativ hochwertiges Studienangebot weiterzuentwickeln und ihr Profil zu schärfen. Regional verankerte und international sichtbare Hochschulen stärken den Standort Rheinland-Pfalz im Wettbewerb um Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.
Forschung und Bauen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
Die Forschung an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen entwickelt sich leistungsstark und dynamisch. Dies unterstützt die Forschungsförderung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz, die eine breite Basisförderung mit der gezielten Unterstützung der Leistungsspitze kombiniert und in innovativen Forschungsgebieten wie beispielsweise in der Künstlichen Intelligenz und der Gesundheitsforschung leistungsstarke Schwerpunkte setzt. Am Bedarf von Forschung und Lehre orientierte Infrastrukturmaßnahmen tragen zur Weiterentwicklung des Wissenschaftsstandorts Rheinland-Pfalz insgesamt bei. Durch die gezielte Bündelung von Kompetenzen der verschiedenen Akteure in der Forschung wird die internationale Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Forschungs- und Hochschullandschaft weiter gesteigert.
Gesundheit
In der Gesundheitspolitik hat die Sicherung einer wohnortnahen medizinischen Versorgung allerhöchste Priorität. Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit setzt sich dafür ein, dass alle Bürgerinnen und Bürger den gleichen Zugang zu hochwertiger und bezahlbarer medizinischer Versorgung haben, egal ob sie in einer Stadt oder in einer ländlichen Region in Rheinland-Pfalz leben. Deshalb fördert sie die systematische Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung sowie neue Behandlungskonzepte und innovative medizinische Produkte.
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