Zuständig ist grundsätzlich die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Period of Validity: 2 YearsAusnahmegenehmigung gilt 2 Jahre und kann für 2 weitere Jahre verlängert werden.
10.04.2025
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