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mixins.searchInfo_searchTermGenehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen

Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer, können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen.

Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten ausführen möchten.

Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt werden soll.

Eine Ausfuhr ist zudem vorübergehend, wenn diese höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.

Als Kulturgüter gelten beispielsweise

  • Kunstwerke,
  • archäologische Objekte,
  • Archivgut,
  • Handschriften oder
  • Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt.

Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Die spezifische offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.

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