Die notwendigen Bauunterlagen sind in der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) geregelt. Nach § 1 BauuntPrüfVO sind dem Antrag auf Zustimmung folgende Bauunterlagen beizufügen:
1. der Lageplan (§ 2),
2. die Bauzeichnungen (§ 3),
3. die Baubeschreibung (§ 4),
4. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 6),
5. bei Bauvorhaben im Außenbereich ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks.
Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Die bautechnischen Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden, sofern sie nicht im Einzelfall zur Entscheidung über Abweichungen erforderlich sind.
Werden neben der bauaufsichtlichen Zustimmung weitere behördliche Entscheidungen erforderlich (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, wasser- oder naturschutzrechtlichen Entscheidungen), sind die hierfür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Zustimmungsantrag vorzulegen.