Krankengeld der Sozialen Entschädigung beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzDas Krankengeld der sozialen Entschädigung ist eine finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer, die wegen einer schädigungsbedingten Erkrankung vorübergehend nicht arbeiten können, um den Verdienstausfall während dieser Zeit auszugleichen. Darunter fallen auch Geschädigte, die zwar nicht arbeitsunfähig sind, jedoch wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
Sie als Geschädigte Person können die Leistung auch in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge eine stationäre Behandlung benötigen. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.
Es handelt sich um eine Leistung der Sozialversicherung die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der Krankenkasse oder der Rentenversicherung erbracht wird.
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten Sie auch, wenn Sie
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und keine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgegeben haben,
- beschäftigt sind und keine Wahlerklärung abgegeben haben, und
- geringfügig beschäftigt sind, Ihre Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet und Sie familienversichert sind.
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die weniger als sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können eine Wahlerklärung abgeben, nach der die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dieser Anspruch kann durch einen Wahltarif ergänzt werden.
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.