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mixins.searchInfo_searchTermKrankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Angehörige und Nahestehende von Geschädigten beantragen

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Angehörige und Nahestehende von Geschädigten beantragen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Angehörige (Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten) und Nahestehende von Geschädigten (Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen), können untenstehende Leistungen erhalten, wenn die erstgeschädigte Person einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher aufweist. Die Leistung wird gewährt, wenn Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Der Grad der Schädigungsfolgen wird durch ärztliche Gutachter bemessen.

Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte) können untenstehende Leistungen erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

In Betracht kommen folgende Leistungen:

  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
  • Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
  • Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
  • Leistungen des Persönlichen Budgets.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung

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