Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf:
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Antragstellung:
- Träger oder Trägerinnen des Bauvorhabens (TdV) stellen einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens über den Online-Dienst des Bundes und reichen dort alle erforderlichen Unterlagen ein.
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Behördenbeteiligung:
- Die Planfeststellungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zur Stellungnahme auf. Sie erhalten eine Frist von maximal 3 Monaten.
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Bekanntmachung und Auslegung
- Die Planfeststellungsbehörde informiert darüber, dass die Planunterlagen ausgelegt werden.
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Die Planunterlagen werden auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht.
- in besonderen Fällen können sie auch in den vom Plan betroffenen Gemeinden ausgelegt werden.
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Stellungnahmen und Einwendungen
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Die von dem Bauvorhaben betroffenen Personen und Vereinigungen können Einwendungen und Stellungsnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einreichen:
- Verfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung: 2 Wochen nach Ende der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet
- Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung:1 Monat nach Ende der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet. Diese Frist kann auf maximal 3 Monate verlängert werden.
- Die Stellungnahmen und Einwendungen werden nach Ablauf der Frist an den TdV zur Gegenäußerung versendet.
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Erörterungstermin
- Ein Erörterungstermin wird von der Planfeststellungsbehörde bekanntgegeben und durchgeführt, um Einwendungen und Stellungnahmen zu erörtern. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über den Erörterungstermin informiert.
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Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens
- Es kann zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert.
- Bei umfangreichen Planänderungen muss das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt werden.
- Sind Belange von Personen oder der Aufgabenbereich einer Behörde oder Vereinigung durch die Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher berührt, ist diesen die Änderung mitzuteilen. Es besteht die Möglichkeit Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb von 2 Wochen einzureichen.
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Erteilung des Einvernehmens
- durch die zuständige Landesbehörde.
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Planfeststellungsbeschluss
- Alle Interessen werden durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen und resultieren im Planfeststellungsbeschluss (PFB).
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PFB wird an die TdV auf dem Postweg und an Betroffene mittels Postzustellungsurkunde versendet.
- bei mehr als 50 notwendigen Zustellungen können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- PFB sowie die festgestellte Planunterlage wird in den betroffenen Gemeinden bekannt gemacht und ausgelegt.
- Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses können auch dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für 2 Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird.
- Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsfrist und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde wird zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntgemacht.
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Klage
- Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden.
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Bestandskräftiger Plan
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Einwendungen und Stellungnahmen online einreichen:
- Rufen Sie die Internetseite des Antrags- und Beteiligungsportals für Verkehr und Offshore-Vorhaben des Bundes auf.
- Im Online-Dienst können Sie Schritt für Schritt Ihre Eingaben zu Ihrem Belang eingeben und Ihre Einwendung beziehungsweise Stellungnahme digital übermitteln. Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Sie können Unterlagen als ZIP-Datei hochladen und mitsenden. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Alternativ können Sie das im Online-Dienst ausgefüllte Formular auch ausdrucken und per Post oder Fax an die Unterabteilung Planfeststellung der GDWS schicken. Sie können Ihre Einwendung oder Stellungnahme auch elektronisch, wie in der Bekanntmachung beschrieben, übermitteln.
- Die GDWS prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachfragen bestehen oder Nachreichungen notwendig sind.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens zur Prüfung und Gegenäußerung übergeben.
- In einem Erörterungstermin oder einem digitalen Format, wie in der Bekanntmachung genannt, werden die Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens besprochen. Im Einzelfall kann auf eine Erörterung verzichtet werden. Wer eine Einwendung oder Stellungnahme eingereicht hat, kann am Erörterungstermin oder einem in der Bekanntmachung genannten digitalen Format teilnehmen.
Einwendungen und Stellungnahmen per Post oder Fax einreichen:
- Senden Sie Ihre Einwendung oder Stellungnahme an die Unterabteilung Planfeststellung der GDWS.
- Die GDWS prüft Ihre Einreichung und meldet sich bei Ihnen, falls Unterlagen nachzureichen sind. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens zur Prüfung und Gegenäußerung übergeben.
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In einem Erörterungstermin oder im Rahmen eines in der Bekanntmachung genannten digitalen Formats werden die Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens besprochen. Im Einzelfall kann auf eine Erörterung verzichtet werden. Wer eine Einwendung oder Stellungnahme eingereicht hat, kann am Erörterungstermin oder einem entsprechenden digitalen Format teilnehmen.