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mixins.searchInfo_searchTermAnzeige wegen Verstoßes gegen Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf Flugreisen erstatten

Anzeige wegen Verstoßes gegen Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf Flugreisen erstatten

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Wenn Sie als Mensch mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reisen möchten, sollen Ihnen die gleichen Reisemöglichkeiten wie anderen Personen ermöglicht werden. Luftfahrtunternehmen, Reiseunternehmen und Flughäfen sind daher verpflichtet, Sie bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Flugreise zu unterstützen.

  • Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen dürfen sich grundsätzlich nicht weigern, Ihre Buchung mit Verweis auf Ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität anzunehmen beziehungsweise sie dürfen Ihnen aus diesen Gründen die Beförderung nicht verweigern. Ausnahmen bestehen, wenn sich Einschränkungen aus geltenden Sicherheitsanforderungen oder der Größe des Flugzeugs oder seiner Türen ergeben.
  • Auf Flughäfen in der Europäischen Union (EU) müssen die Flughafenbetreiber Ihnen kostenfrei Hilfe leisten. Dazu müssen Sie den Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit anmelden. 
  • Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, Ihnen an Bord bestimmte Hilfeleistungen kostenfrei zu erbringen. Dies gilt für alle Flüge, die in der EU beginnen sowie für Flüge, die aus dem nichteuropäischen Ausland in die EU gehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen aus der EU stammt. Dazu müssen Sie den Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug bei dem Luftfahrtunternehmen anmelden.

Wenn Sie sich in Ihren oben genannten Rechten verletzt sehen, sollten Sie zunächst eine Beschwerde an den entsprechenden Flughafen, das Reise- oder das Luftfahrtunternehmen richten. Wenn Sie keine zufriedenstellende Lösung erreichen, können Sie beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Beschwerde- und Durchsetzungsstelle Anzeige erstatten. Geben Sie alle notwendigen Details im Anzeigeformular an.

Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Verordnung kann das Luftfahrt-Bundesamt Sanktionen in Form von Geldbußen gegen betroffene Unternehmen festlegen. Dies soll verhindern, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist weder befugt, Sie bei der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber den Unternehmen zu unterstützen, noch Sie diesbezüglich zu beraten. Individuelle Ansprüche müssen Sie vom Unternehmen im kostenlosen Schlichtungsverfahren oder erforderlichenfalls vor Gericht einfordern.

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