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Einwendungen und Stellungnahmen zu Maßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen einreichen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Bevor Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung neu gebaut oder baulich verändert werden dürfen, muss das Bauvorhaben im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durch das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) genehmigt werden. In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg müssen Vorhaben im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch die jeweilige Planfeststellungsbehörde genehmigt werden.
 

Innerhalb dieses Verfahrens wird auch die Öffentlichkeit über die Veröffentlichung der Pläne informiert. Vor einer möglichen Baugenehmigung kann die Öffentlichkeit daher die Planunterlagen des geplanten Bauvorhabens für eine gesetzlich festgelegte Dauer öffentlich einsehen.  Die Öffentlichkeit kann sich dann mit Einwendungen und Stellungnahmen beteiligen.
 

Öffentliche Beteiligung

Allgemein gilt:

  • Einwendungen können von Personen oder Organisationen eingereicht werden, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden.
  • Stellungnahmen können von anerkannten Vereinigungen, zum Beispiel Umwelt- und Naturschutzvereinigungen eingereicht werden.
  • Stellungnahmen können ebenfalls von Trägerinnen oder Trägern öffentlicher Belange eingereicht werden.
     

Einwendungen

Sie können sich in der vorgegebenen Zeit über das Vorhaben informieren und prüfen, ob Ihre Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, zum Beispiel durch eine drohende Lärm- oder Umweltbelastung.

Soweit das FBA das Verfahren durchführt, können Sie Ihre Einwendung folgendermaßen übermitteln:

  • per Post,
  • über das Antrags und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben des Bundes,
  • elektronisch per EMail. per einfacher E-Mail elektronisch übermitteln.

Nähere Hinweise finden Sie in der Bekanntmachung.

In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg können Sie Ihre Einwendungen bei der entsprechenden Planfeststellungsbehörde per Post abgeben. 
 

Ihre Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Zudem müssen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben. Sollten Sie Ihre Einwendung per Brief übersenden, müssen Sie diesen unterschreiben.
 

Stellungnahmen

Neben Trägerinnen oder Trägern öffentlicher Belange können auch anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen die Planunterlagen einsehen und Ihre Stellungnahme abgeben.

Trägerinnen beziehungsweise Träger öffentlicher Belange können beispielsweise die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden und in ihrem Aufgabenbereich betroffene Behörden sowie Versorgungsunternehmen sein.

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