Zweite juristische Staatsprüfung zulassen zur nochmalige Wiederholung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzBei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.
Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.
Die nochmalige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung besteht – wie der reguläre Prüfungsversuch – aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
In der schriftlichen Prüfung erwarten Sie insgesamt acht Aufsichtsarbeiten zu jeweils 5 Stunden. Dabei stammen vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen, zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen und zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.
In der mündlichen Prüfung halten Sie zunächst einen freien Vortrag zu einer für Sie ausgewählten Akte. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 90 Minuten. Daran schließen sich vier Prüfungsgespräche an und zwar im bürgerlichen Recht, öffentlichen Recht, Strafrecht und einem Wahlfach.
Informationen erteilt das Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.
Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.
Antrag auf zweite Wiederholungsprüfung mit Darlegung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung des Härtefalls.
Für die zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung als Härtefall fallen grundsätzlich keine Gebühren an.
Eine Frist, binnen derer die im regulären Versuch und im Wiederholungsversuch nicht bestandene Prüfung ausnahmsweise ein zweites Mal wiederholt werden kann, sieht das Gesetz nicht vor. Es bleibt Ihnen selbst überlassen, sich nach Zulassung zu einer zweiten Wiederholung zu einer konkreten Prüfungskampagne zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung rechtzeitig bis spätestens 15. Februar (Frühjahrskampagne) bzw. 15. August (Herbstkampagne) eines jeden Jahres anzumelden.
Aufsichtsarbeiten und mündlicher Prüfung dauert ca. 7 Monate.
Widerspruch gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und die abschließende Prüfungsentscheidung möglich.
- Meldeformular zur zweiten juristischen Staatsprüfung
Meldeformular zur zweiten juristischen Staatsprüfung
06.08.2021
Wann liegt ein Härtefall vor?
Ein Härtefall kann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Prüfling an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert haben. Allgemeine Prüfungsängste oder Dauerleiden bzw. andere entsprechend fortdauernde persönliche Belastungen begründen dagegen keinen Härtefall.
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