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mixins.searchInfo_searchTermZweite juristische Staatsprüfung zulassen zur nochmalige Wiederholung

Zweite juristische Staatsprüfung zulassen zur nochmalige Wiederholung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.

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