Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland die erforderliche Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen dürfen, benötigen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis können Sie ohne Einschränkungen in Einrichtungen der Altenhilfe arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, ist das Verfahren anders.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.