Schule in freier Trägerschaft Aufnahme
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Schulbesuchspflicht kann nicht nur an öffentlichen Schulen, sondern auch an Schulen in freier Trägerschaft erfüllt werden. Die Schulen in freier Trägerschaft nehmen Schülerinnen und Schüler nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften auf, können aber zusätzliche Aufnahmebedingungen festlegen.
Die Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgt nach einem Anmeldeverfahren, das grundsätzlich in den gleichen Zeiträumen stattfindet wie an öffentlichen Schulen. Terminabweichungen werden von den Schulen in freier Trägerschaft bekanntgegeben. Bei einer eventuellen Ablehnung der Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft ist immer eine Anmeldung an einer öffentlichen Schule möglich.
Die Schulaufnahme an Schulen in freier Trägerschaft erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie an öffentlichen Schulen:
- schulpflichtiges Alter
- ggf. Anmeldung von noch nicht schulpflichtigen Kindern
- erfolgreicher Besuch der Grundschule als Voraussetzung für die Aufnahme an Schulen der Sekundarstufe I
- ggf. besondere Zugangsvoraussetzungen für besondere Schulformen oder Schularten.
Schulen in freier Trägerschaft können darüber hinaus eigene Aufnahmevoraussetzungen festlegen, z. B.
- Religionszugehörigkeiten bei Bekenntnisschulen
- Eignung für spezielle pädagogische Konzepte
- besondere Leistungsvoraussetzungen.
Bei der Schulanmeldung an einer Schule in freier Trägerschaft werden die gleichen Daten der Kinder erhoben wie bei einer Anmeldung an öffentlichen Schulen:
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, Telekommunikationsverbindungen, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder, vorherrschende Familiensprache, Beeinträchtigungen und Krankheiten (soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind), Anzahl der Geschwister, Datum der Ersteinschulung, Angaben über den Besuch eines Kindergartens sowie Namen, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen der Eltern.
gebührenfrei
Schulgeld darf nicht erhoben werden; hiervon ausgenommen sind staatlich genehmigte, aber noch nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen sowie Ergänzungsschulen.
Es gelten die Anmeldefristen für öffentliche Schulen; ggf. abweichende Fristen der Schulen in freier Trägerschaft werden von diesen bekanntgegeben.
Die Entscheidung über die Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage, so dass im Falle einer Ablehnung noch eine fristgerechte Anmeldung an einer öffentlichen Schule möglich ist.
§ 18 Abs. 3 Privatschulgesetz (PrivSchulG )
Die Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgt durch den Abschluss eines privatrechtlichen Schulvertrags, der ein privatrechtliches Schulverhältnis begründet. Es sind zivilrechtliche Rechtsmittel möglich.
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