Geltendmachung von Unterhalt während der Trennungsphase
Quelle: BUS Rheinland-PfalzLeben Sie als Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen. Gleiches gilt, wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über den Trennungsunterhalt für den bedürftigen Partner, kann dieser vor dem Familiengericht beantragt werden.
Bevor Sie sich zu einem Antrag bei Gericht entschließen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen.
Bei der Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eigentragenen Lebenspartnerschaft maßgeblich (Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse).
Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts ist das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen - unter Abzug bestimmter Positionen (z. B. der Kindesunterhalt) - zu ermitteln.
Berücksichtigt wird ferner ein sogenannter Erwerbstätigenbonus, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen. Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).
Die getrennt Lebenden sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Im Falle einer Weigerung können die entsprechenden Angaben im Wege einer Auskunftsklage geltend gemacht werden.
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.