Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
- Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretende Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Die Bescheinigung oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe
- Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde,
- Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 der Approbationsordnung für Ärzte und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde,
- Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretende Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Bescheinigungen über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4 zur Approbationsordnung für Ärzte. Sollten Sie das Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen haben, müssen Sie eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen werden. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 müssen Sie unverzüglich nach Erhalt und spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachreichen.
- Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der Nachweis über die Immatrikulation müssen Sie mit der Anmeldung einreichen.
Alle Unterlagen für den jeweiligen Prüfungsabschnitt müssen Sie im Original oder in beglaubigter Kopie einreichen. Bitte beachten Sie , dass die Unterlagen beim Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie verbleiben und Ihnen nicht zurückgegeben werden.
Ausnahme: Die Immatrikulationsnachweise und Leistungsübersichten, die elektronisch erzeugt und über einem QR-Code verifiziert werden können, müssen Sie nicht beglaubigen lassen und können Sie als einfachen Ausdruck beim Landesprüfungsamt einreichen.