Baudenkmalpflege
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Denkmalpflege unterteilt sich unter anderem in die Baudenkmalpflege. Diese befasst sich mit dem Erhalt und dem nachhaltigen Umgang mit unserer gebauten Umwelt, soweit es sich bei dieser um Kulturdenkmäler handelt.
Dies können beispielswiese sein:
- Baudenkmale,
- Denkmalbereiche,
- archäologische Kulturdenkmale,
- archäologische Flächendenkmale,
- bewegliche Kulturdenkmale
- Kleindenkmale.
Beabsichtigen Sie, an Ihrem Baudenkmal Umbaumaßnahmen vorzunehmen, oder es muss ein Baudenkmal aus zwingenden Gründen beseitigt werden, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit der für Sie zuständigen Stelle auf.
Erster Ansprechpartner für Anträge auf Veränderungen oder andere Maßnahmen an Kulturdenkmälern ist in der Regel die untere Denkmalschutzbehörde, die bei den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte angesiedelt ist.
Für denkmalfachliche Bescheinigungen (einschl. Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt) sowie die Erstellung von Gutachten in Fragen des Denkmalschutzes ist die Denkmalfachbehörde zuständig.
Wichtig: Vor telefonischer Kontaktierung ist ein schriftlicher Antrag auf Auskunft zu stellen. Das entsprechende Antragsformular ist verlinkt angefügt.
Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, die
- Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse und Entwicklungen,
- Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden und
- an deren Erhaltung und Pflege oder deren wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist schriftlich, mit aussagekräftigen Unterlagen zu stellen und bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen.
Dem Antrag sind folgende erforderliche Unterlagen beizufügen:
-aktueller amtlicher Katasterplan
-Fotografien
-Kostenvoranschläge
Je nach Umfang und Art der Maßnahme sind weitere Unterlagen erforderlich, zum Beispiel:
-Dokumentationen (z.B. Schadensanalysen, Raumbücher etc.)
-Bestandspläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
-Gutachten
-Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
-Entwurfspläne
Die Entscheidung über den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung trifft die Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE). Dazu erhält die Fachbehörde die Antragsunterlagen. Bei Bedarf findet ein gemeinsamer Ortstermin statt.
Ziel der Denkmalpflege ist es, sowenig wie möglich von der ursprünglichen, historischen Substanz auszutauschen und soviel wie möglich zu erhalten. Um eine Verträglichkeit der „alten“ Baustoffe mit den „neuen“ Baustoffen zu gewährleisten, sollte bei einer Erneuerung nur mit denkmalverträglichen Materialien gearbeitet werden. Im Einzelfall kann dies sogar helfen, Kosten einzusparen. Es ist daher unbedingt zu überprüfen, inwieweit noch vorhandene, historische Substanz vorhanden und erhaltenswert ist oder wo es ratsam ist, einen Austausch zum Beispiel verursacht durch witterungsbedingte Schäden vorzunehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde
sind im Gegensatz zu Amtshandlungen im Baurecht frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2.
Bei der Erhaltung und Instandsetzung Ihres Denkmals können Sie zum einen durch Steuererleichterungen und zum anderen durch Zuschüsse der öffentlichen Hand finanzielle Unterstützung erhalten.
Steuerliche Bescheinigung
Steuerliche Vergünstigungen in Bezug auf die Denkmaleigenschaft werden nur dann gewährt, wenn die Maßnahmen entsprechend dieser denkmalrechtlichen Genehmigung und in vorheriger Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde der Generaldirektion kulturelles Erbe (GDKE) durchgeführt werden. Grundlagenbescheide für das Finanzamt stellt die GDKE nach erfolgreicher Beendigung der Arbeiten aus. Die erforderliche vorherige Abstimmung mit der GDKE hinsichtlich der steuerlichen Bescheinigung wird durch die vorliegende denkmalrechtliche Genehmigung nicht ersetzt.
Nach Fertigstellung sind zur Ausstellung der steuerlichen Bescheinigung durch die Landesdenkmalpflege der Unteren Denkmalschutzbehörde aussagekräftige Fotos vorzulegen. Diese können gerne per E-Mail zugesandt werden.
16.01.2020
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