Informationen zum neuartigen Coronavirus
Quelle: BUS Rheinland-PfalzAtemwegserkrankungen durch das neuartige Coronavirus wurden erstmals Anfang Dezember 2019 in der chinesischen Metropole Wuhan (Provinz Hubei) nachgewiesen. Das Virus kann von Mensch zu Mensch übertragen werden.
Coronaviren im Allgemeinen verursachen meist milde Krankheitsverläufe, können aber auch zu schweren, gegebenenfalls tödlichen Verläufen führen. Das neuartige Coronavirus kann bei einem Teil der Erkrankten zu einer schweren Infektion der unteren Atemwege und zu Lungenentzündungen führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die bereits zuvor an schweren Grunderkrankungen litten.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefahr einer Ausbreitung in Deutschland insgesamt als hoch ein (Stand 24.3.2020). Das RKI veröffentlicht dazu aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu Risikogebieten.
Verhalten bei Verdacht auf Infektion
Für Reisende, die per Flugzeug aus einem Risikogebiet ankommen, wurde ein Warn- und Informationssystem eingerichtet.
Wenn Sie aus einem Risikogebiet zurückkehren oder Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln, empfiehlt das RKI einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren (Anruf) und Ihren Besuch abzustimmen oder die 116117 zu wählen.
Ärztinnen und Ärzte sowie Labore müssen den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt
- kann weitere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen durchführen,
- meldet Informationen zum Fall an die Landesbehörden. Name, Anschrift und andere persönlichen Daten werden nicht übermittelt. Das RKI wertet alle Informationen zum neuartigen Coronavirus zentral aus.
Allgemeiner Schutz vor Infektionen
Das RKI und die BZgA verweisen auf die auch sonst üblichen, allgemeinen Verhaltensregeln zum Schutz vor Infektionskrankheiten:
- Hände regelmäßig und gründlich waschen.
- Etikette beim Husten und Niesen beachten
- Abstand zu Erkrankten halten.
Diese dienen zum Beispiel auch dem Schutz vor einer Grippe.
Bei akuten Atemwegsinfektionen kann es sinnvoll sein, wenn ein erkrankter Mensch einen Mund-Nasen-Schutz trägt. Dadurch kann er das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch Tröpfchen, welche beim Husten oder Niesen entstehen, verringern (Fremdschutz).
Informationen für Reisende
Das Auswärtige Amt veröffentlicht nach Bedarf Gesundheitsempfehlungen für Auslandsreisen. Aktuelle Informationen können Sie über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts abrufen.
Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(5. CoBeLVO)
Vom 30. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr.
1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.
März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen,
Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 1
(1) Es sind geschlossen:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche
Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
3. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und
Außengastronomie),
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von
Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien,
Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen,
8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden
kann, insbesondere Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios,
Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen
Friseure und Fußpflegeeinrichtungen,
9. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des
Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen.
Von der Schließung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in
Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der Polizei; diese dürfen
ausschließlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen
Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben. Zu den Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands
zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts (beispielsweise
durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Kantinen
zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste durch Einrichtungen des Satzes 1 sind
weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straßenverkauf
und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke unter Beachtung
der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung
eines Mindestabstands, zulässig; Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 2 Sätze 3 und 4
gelten entsprechend. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht
zulässig.
(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten
Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
1. Einzelhandelsbetriebe,
2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
3. Apotheken, Sanitätshäuser,
4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des
einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
6. Reinigungen, Waschsalons,
7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken
und Archive,
8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
9. Großhandel.
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung
von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch
Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen
vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine
Person pro 10 qm Verkaufsfläche,
b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm
höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm
übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche
befindet,
3. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann
und
4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und
Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für
Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der
jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer
Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar
ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder
sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den
Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben,
sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt
auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen
unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung
von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig
sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer,
Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen
zugelassen. Gleiches gilt für Friseure und Fußpflegeeinrichtungen. Für die in den
Sätzen 1, zweiter Halbsatz, 2 und 3 genannten Einrichtungen gilt im öffentlichen Raum
und in den Räumlichkeiten des Dienstleisters Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4
entsprechend, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Alle Einrichtungen des
Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen
Anforderungen geöffnet. Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des
Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Es wird über die in dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen hinaus auch
weiterhin dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zu folgen,
nach denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Räumen das
Risiko von Infektionen reduzieren kann.
(5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit
einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich
geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine
strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten
Kartenkontingents, erfolgt. § 4 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
(6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport,
Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und
der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und
Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und
Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und
Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden
und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt.
Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig.
Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die
an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und
Landesstützpunkten trainieren,
2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,
3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene
Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des
Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass
1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;
2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als
1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen
Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und
Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein
direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen
von maximal fünf Personen erfolgen;
4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden,
insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sportund
Trainingsgeräten;
5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden;
dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu
gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht
zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
(8) Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die
Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch
für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Hiervon ausgenommen sind
Hotels, Beherbergungseinrichtungen und Unterkünfte jeglicher Art, die
Geschäftsreisende, Reisende mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für
private nicht touristische Zwecke aufnehmen. Die notwendigen hygienischen
Anforderungen sind zu beachten.
§ 2
(1) Untersagt sind
1. Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, insbesondere
in Kirchen, Moscheen und Synagogen; die stille Einkehr in Gotteshäusern oder
Gebetsräumen ist unter Wahrung des Mindestabstands und unter Steuerung des
Zutritts zulässig,
2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und
sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen
Bereich sowie
4. Reisebusreisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind Gottesdienste von Religions- oder
Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen und
sonstigen Gebetsräumen, unter Beachtung folgender Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
1. Die maximale Anzahl an Gottesdienstteilnehmerinnen und
Gottesdienstteilnehmern beträgt höchstens eine Person pro 10 qm Grundfläche.
Die Gemeinden treffen Vorkehrungen, dass Infektionsketten für die Dauer von 21
Tagen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Die Gemeinde ist
zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der
Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
2. Der Mindestabstand zwischen den Personen, die nicht in häuslicher
Gemeinschaft leben, beträgt mindestens 1,5 Meter. Es dürfen keine
Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden.
3. Der Zutritt und das Verlassen der Gotteshäuser oder Gebetsräume sind zu
steuern (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von
Personen vor oder in den Gotteshäusern oder Gebetsräumen zu vermeiden.
4. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Gottesdienstteilnehmerinnen
und Gottesdienstteilnehmer vorzusehen. Ausgenommen sind Geistliche sowie
Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und
Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher
Sicherheitsmaßnahmen, beispielsweise Wahrung eines größeren Abstandes
zwischen Personen, Einhausungen oder durchsichtige Abtrennungen.
5. Der Einsatz eines Chores und eines Orchesters ist untersagt. Auf
Gemeindegesang sollte verzichtet werden.
6. Gottesdienste in geschlossenen Räumen sollen die Dauer von 60 Minuten nicht
überschreiten.
7. Gottesdienste im Freien sind unter Einhaltung der Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen der Nummern 1 bis 5 zulässig.
Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung,
geregelt ist und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 sind zulässig
1. die forschende Tätigkeit sowie die lehrende Tätigkeit in Kleingruppen an
Hochschulen, Universitäten und öffentlich geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen sowie Unterricht zur Ausbildung in öffentlichrechtlichen
Ausbildungsverhältnissen unter Einhaltung gesondert
vorzugebender Hygienevorschriften,
2. die Aus- und Fortbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sowie die
Fortbildung zur fachlichen Qualifizierung und Weiterqualifizierung von
Verwaltungsbediensteten, soweit mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die
Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der
Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung
vergleichbare Anforderungen eingehalten werden, insbesondere ein
Mindestabstand von 1,5 Metern,
3. Bildungsangebote in Musikschulen, ausgenommen Gesangsunterricht, soweit
nicht mehr als drei Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen,
und
4. Bildungsangebote in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich zur Vorbereitung auf den
Erwerb von Schulabschlüssen, sowie Alphabetisierungsmaßnahmen, soweit
mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom
21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung,
in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen eingehalten
werden, insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern.
§ 3
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.
§ 4
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im
Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands
zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit,
wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht
weiterhin auszuüben. Versammlungen unter freiem Himmel können ausnahmsweise
durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen
zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
vertretbar ist.
(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen
(Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege
(einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) oder der Daseinsvorsorge
zu dienen bestimmt sind.
(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der
erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der
notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen
bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und für
Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
zusammenkommen müssen (beispielsweise bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches
Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
(4) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der
hierzu gehörenden Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt
auch für den Aufenthalt an Haltestellen oder Bahnsteigen, ebenso für den freigestellten
Schülerverkehr sowie für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der
Fahrerin oder dem Fahrer ist nur möglich, wenn Trennvorrichtungen in den
Fahrzeugen vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 gilt die Verpflichtung zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer
Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar
ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fahrgastbetrieb, sofern anderweitige
geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen
werden; bei Betreten des Fahrgastraumes oder Verlassen des abgetrennten
Bereiches gilt die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach
Satz 1.
Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
(SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-
Nasen-Bedeckung tragen.
(5) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.
(6) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von
Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind an die Pandemielage
angepasste besondere hygienische Vorkehrungen zu treffen und es ist
sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu
Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend
verlassen.
(7) Für die Nutzung von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt Absatz 1 Satz 1
bis 3.
Teil 2
Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten
§ 5
(1) An allen Schulen in Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären
Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären
Betreuungsangebote. Die Schulen erfüllen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag
insoweit durch ein pädagogisches Angebot, das in häuslicher Arbeit wahrgenommen
werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird durch die Wahrnehmung des
pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Der Schulbetrieb wird gemäß
den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen
Angelegenheiten zuständigen Ministerium ab dem 4. Mai 2020 in einem gestuften
Verfahren, beginnend mit den Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Klassenund
Jahrgangsstufen sowie mit der Klassenstufe 4 der Grundschulen zur Feststellung
des erfolgreichen Besuchs der Grundschule gemäß § 46 der Schulordnung über die
öffentlichen Grundschulen wieder aufgenommen. Weitere Klassenstufen folgen nach.
Das gestufte Verfahren dient der einfacheren Einhaltung der Abstands- und
Hygieneregeln bei deutlich reduzierter Schülerzahl in der Schule. Schülerinnen und
Schüler, die auch nach Aufnahme des Schulbetriebs nicht am Präsenzunterricht
teilnehmen, erhalten weiterhin ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.
Prüfungen, Prüfungsvorbereitungen und Unterricht der Abschlussklassen dieses
Schuljahres sowie Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler können ab dem 27. April 2020 wieder stattfinden. Abweichungen von
diesem Verfahren sind bei Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen der
Zustimmung der Schulbehörde. Bei Aufnahme des Schulbetriebs müssen alle Schulen
den „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020,
veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils
geltenden Fassung anwenden.
(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.
§ 6
(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich
ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in
Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne einer
Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch
Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende
Personen infrage:
1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem
Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders
beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist;
2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der
Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unabhängig davon, ob ein
Elternteil oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören; zu diesen
Gruppen zählen insbesondere Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen,
Polizei, Rettungsdienste, Justiz (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien) und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte,
Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und
Wasserversorgung; für die Grundversorgung der Bevölkerung können auch
andere Berufsgruppen notwendig sein, beispielsweise Angestellte in der
Lebensmittelbranche, in der Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von Banken
und Sparkassen oder von Medienunternehmen;
3. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter, die auf
eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden;
4. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
5. Kinder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für
zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält
sowie
6. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die
Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten
sollen ermuntert werden, die Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Es ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird
dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für alle
anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien zum
häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge
Unterstützungsangebote erfolgen.
(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten
und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und
Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an
ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen
Arbeitsplatz verrichten.
(4) Personen, die bereits infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten
Personen leben, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
Dasselbe gilt für Personen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind,
solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht
anwendbar.
(5) Darüber hinaus gilt für Kindertageseinrichtungen, dass Personen mit akuten
respiratorischen Symptomen jeder Schwere aus dem Einrichtungsbetrieb
herauszuhalten sind. Dies gilt auch für Personen, die mit Personen, die respiratorische
Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben.
Teil 3
Einschränkung der Besuchsrechte für
Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
§ 7
(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht für Zwecke des Besuches von
Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Betreuten betreten
werden:
1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ausgenommen Hospize,
2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der
Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz
1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.
Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit
Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit
Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für
volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4 bis 9
beschriebenen Personenkreis entsprechen.
(2) Über den Zugang zu
1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der
jeweiligen Einrichtung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
2. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den
Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten,
3. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung
aufsuchen,
4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in
dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
5. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen
und Betreuern gleichgestellt,
6. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu
gewähren ist,
7. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die
1. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das
Robert-Koch-Institut sind,
2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
4. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine Pflicht zur
Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht anwendbar.
(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom
Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4
zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes
berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder
Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die
notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu
kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren
Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 untersagt.
(6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den
Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch
entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet
werden.
§ 8
(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von
Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen erhalten,
untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt.
Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Menschen mit Behinderungen zur
Aufrechterhaltung von Lieferketten in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder auf Außenarbeitsplätzen der anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen ausnahmsweise beschäftigt und betreut werden, wenn sie damit
einverstanden sind und die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
gewährleistet ist. Die Beschäftigung oder Betreuung nach Satz 1 ist dem Ministerium
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie unverzüglich anzuzeigen und kann
von diesem bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder aus anderen wichtigen
Gründen untersagt werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke
Menschen.
(4) Absatz 1 Satz 2 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den
angeschlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch
notwendige Behandlungen und Therapien sowie notwendige heilpädagogische
Maßnahmen dürfen durchgeführt werden; in diesen Fällen gilt das Betretungsverbot
nach Absatz 1 Satz 2 nicht.
(5) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer
von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für
psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein
Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 nicht.
(6) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen untersagt.
Teil 4
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§ 9
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis
2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit verfügen und im Register der Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet
sind, haben ihre Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils
notwendigen Umfang, mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und
die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils
notwendigen Umfang einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen
und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.
(2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit
und Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser
innerhalb von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten
mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und
Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.
(3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine
dynamische Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und
geben diese dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
bekannt.
(4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des
Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des
Infektionsgeschehens, insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen
und der Reproduktionszahl der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige
Informationsaustausch mit den kooperierenden Krankenhäusern der Maximal-und
Schwerpunktversorgung in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie,
weiterhin durch die Krankenhäuser, denen dies durch Bescheid des Ministeriums für
Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als besondere
Aufgabe zugewiesen wurde.
§ 10
Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und
Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend,
mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren
Intensivbetten sowie die belegten und verfügbaren Beatmungsplätze und melden
diese Daten elektronisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite
Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das
COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
§ 11
(1) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 2, die Geräte, welche zur invasiven
oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte),
besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen
Gesundheitsamt Folgendes zu melden:
1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit
der Einrichtung sichergestellt ist, sowie
6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach
Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere:
1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
2. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
3. Dialyseeinrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit
diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind,
6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1
bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
11. Sanitätshäuser sowie
12. Kranken- und Pflegekassen.
(3) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
weiterzuleiten.
Teil 5
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§ 12
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet,
sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder
eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die
zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten
Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Besuch von
Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören.
(2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, sind verpflichtet,
unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das
Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet,
beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber
unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten
Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die neu oder nach längerer
Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes
aufgenommen werden. Nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen
Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige sind verpflichtet, beim Auftreten von
Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu
informieren und sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben. Die
Aufnahmeeinrichtung hat die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu
informieren.
§ 13
(1) Von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der
Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien),
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des
Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und
internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn
oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-,
Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von
Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets
aufgehalten haben,
4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar
beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder
5. die sich weniger als 72 Stunden außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten
haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen
insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des
nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende
medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen
sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag
weitere Ausnahmen zulassen.
(2) § 12 gilt nicht für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen
Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der
Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1
vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer
Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei
der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz
1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
überprüfen.
(3) § 12 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeivollzugsbeamte, die aus
dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. § 12
gilt auch nicht für Angehörige ausländischer Streitkräfte, wenn diese im
Geltungsbereich dieser Verordnung stationiert sind.
(4) § 12 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den
Geltungsbereich dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet des
Geltungsbereiches dieser Verordnung auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die
hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Geltungsbereiches dieser
Verordnung ist hierbei gestattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine
Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Teil 6
Allgemeinverfügungen
§ 14
Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur
Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz
erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zu widerrufen.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der
Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als
Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie zu erlassen.
Teil 7
Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 9 eine der genannten Einrichtungen
betreibt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 die gebotenen Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz die gebotenen Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 dritter Halbsatz als Dienstleister nicht sicherstellt,
dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstleisters eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen,
5 entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 dritter Halbsatz als Kundin oder Kunde keine Mund-
Nasen-Bedeckung trägt,
6. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ein Angebot für einen Verzehr vor Ort vorhält,
7. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die gebotenen Hygienemaßnahmen unterlässt,
8. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht durch Steuerung des Zutritts sicherstellt,
dass die auf den Verkaufsflächen zulässige Personenzahl nicht überschritten
wird,
9. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der erforderliche
Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann,
10. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Betreiber der Einrichtung nicht sicherstellt,
dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen,
11. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Kundin oder Kunde oder Besucherin oder
Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
12. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der erforderliche
Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann,
13. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 als Betreiber der Einrichtung nicht sicherstellt, dass
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen,
14. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 als Kundin oder Kunde oder Besucherin oder
Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
15. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen unterlässt,
16. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 als Dienstleister oder Betreiber der Einrichtung nicht
sicherstellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen,
17. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 als Kundin oder Kunde oder Besucherin oder
Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
18. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 5 die notwendigen hygienischen Anforderungen
unterlässt,
19. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 6 als Patientin oder Patient keine Mund-Nasen-
Bedeckung trägt,
20. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 die besonderen Hygieneanforderungen nicht einhält
oder die Zutrittskontrolle nicht vornimmt,
21. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 das Kontaktverbot oder den Mindestabstand nicht
einhält,
22. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Einrichtungen ohne Einhaltung der gebotenen
Hygienemaßnahmen oder ohne Zustimmung des Trägers nutzt,
23. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
24. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bei Trainingseinheiten die Öffentlichkeit nicht
ausschließt,
25. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 den Mindestabstand nicht einhält oder ein
Training mit direktem Kontakt durchführt,
26. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 Trainingseinheiten mit mehr als fünf Personen
durchführt,
27. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 die erforderlichen Hygieneanforderungen nicht
einhält,
28. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 5 die erforderlichen kontaktreduzierenden
Maßnahmen nicht einhält,
29. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 Übernachtungsangebote zu touristischen
Zwecken vorhält,
30. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 4 die notwendigen hygienischen Anforderungen
unterlässt,
31. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 an Zusammenkünften teilnimmt,
32. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 die erforderlichen Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen nicht einhält,
33. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die gesondert vorgegebenen Hygienevorschriften
nicht einhält,
34. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
Rheinland-Pfalz“ vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,
35. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht einhält,
36. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 4 die dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
Rheinland-Pfalz“ vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,
37. entgegen § 3 eine Veranstaltung durchführt,
38. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sich mit weiteren als den
genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält,
39. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht den erforderlichen Mindestabstand einhält,
40. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 die notwendigen hygienischen Anforderungen
unterlässt,
41. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; dies gilt nicht
für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG befördert werden,
42. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf
ermöglicht,
43. entgegen § 4 Abs. 6 die besonderen hygienischen Vorkehrungen unterlässt,
44. entgegen § 6 Abs. 4 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte
Personen oder Reiserückkehrer veranlasst,
45. entgegen § 6 Abs. 5 die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung durch
Personen mit akuten respiratorischen Symptomen oder von Personen, die mit
Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher
Gemeinschaft leben, veranlasst,
46. entgegen § 7 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen besucht,
47. entgegen § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten
Einrichtungen besucht,
48. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,
49. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten
Einrichtungen besucht,
50. entgegen § 7 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
51. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 eine Beschäftigung oder Betreuung vornimmt,
52. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet,
53. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht vornimmt,
54. entgegen § 8 Abs. 3 eine Beschäftigung oder Betreuung vornimmt,
55. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die Einrichtung betritt,
56. entgegen § 8 Abs. 6 berufliche Maßnahmen durchführt,
57. entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der
Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und
Behandlung notwendigen Personals nicht vorhält,
58. entgegen § 9 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält,
59. entgegen § 10 die erforderliche Meldung unterlässt,
60. entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
61. sich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht auf direktem Weg in die
eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
62. sich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht absondert,
63. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem
eigenen Hausstand angehören,
64. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht
rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
65. sich entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht absondert, Besuch von Personen
empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehören oder die zuständige
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
66. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen den
Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht unverzüglich informiert oder
sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt,
67. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung
ausstellt,
68. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde
nicht anzeigt oder
69. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Geltungsbereiches
dieser Verordnung nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
§ 74 IfSG bleibt unberührt.
§ 16
(1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 17. Mai 2020
außer Kraft.
(2) Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020
(GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020, tritt mit Ablauf
des 2. Mai 2020 außer Kraft.
Mainz, den 30. April 2020
Die Ministerin
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie