Baugenehmigung Freistellungsverfahren
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Der Antrag und die Bauunterlagen für das Bauvorhaben müssen bei der zuständigen Gemeinde abgegeben werden.
Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.
Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.
Das Freistellungsverfahren findet bei folgenden Vorhaben Anwendung:
- Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 10 LBauO, d.h. bei
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, und
- gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, - wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen,
- wenn die Erschließung gesichert ist,
- wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
- wenn für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und
- das Vorhaben nicht nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines sogenannten Störfallbetriebs dem Anwendungsbereich der sogenannten Seveso-III-Richtlinie unterfällt.
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO, d. h. bei
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern,
- Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,
- Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Hochhäusern,
- Gebäuden, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),
- erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5 000 m² Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.
wird das Freistellungsverfahren nur auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn durchgeführt. Die oben aufgezeigten Voraussetzungen 2 bis 6 gelten ebenfalls.
Welche Bauunterlagen vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Antrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser verantwortet sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Vor Baubeginn sind in Abhängigkeit vom konkreten Bauvorhaben der unteren Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen, z. B. die Erklärung zu bautechnischen Nachweisen wie dem Standsicherheitsnachweis, vorzulegen.
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) bzw. aus der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis).
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).
Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).
Nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen hat die Gemeinde einen Monat Zeit, um entweder zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder hierauf zu verzichten. Nach Ablauf des Monats ist die Abgabe einer solchen Erklärung ausgeschlossen (§ 67 Abs. 2 LBauO).
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die Bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
- Gestaltungssatzung für Teilbereiche des Stadtteils Bad Neuenahr
- Gestaltungssatzung für Teilbereiche des Stadtteils Ahrweiler
- Erhaltungssatzung für den Altstadtkern Ahrweiler
- Stellplatzrichtlinie
- VV des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 zur „Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge“
- Stellplatzablösesatzung
Die Erklärung der Gemeinde stellt keinen Verwaltungsakt dar. Bei Streitigkeiten über bauaufsichtliche Anordnungen stehen die Möglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), d.h. Widerspruch und Klage, zur Verfügung.
Spezielle Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler:
Sowohl für den Stadtteil Bad Neuenahr als auch für den Stadtteil Ahrweiler sind die jeweiligen rechtsverbindlichen Gestaltungsatzungen zu beachten. Für den Stadtteil Ahrweiler existiert zudem eine Erhaltungssatzung. So das Bauvorhaben im Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen liegt, begründet dies - auch bei ansonsten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben - eine Baugenehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.
Zur Berechnung der für das Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze ist die Stellplatzrichtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.7.2000 zugrunde zu legen. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist eine Ablösung von Stellplätzen ist nach den Maßgaben der Stellplatzablösesatzung der Stadt möglich – ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
10.01.2025
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