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Gewerbesteuer

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.

Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb bezeichnet man ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Steuerschuldner ist der Unternehmer, d. h. auf dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird. Für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (ermittelter Gewinn) maßgebend. Das Gewerbekapital wird nur für Veranlagungen für die Jahre vor dem 01.01.1998 herangezogen, da diese ab dem 01.01.1998 durch Gesetzesbeschluss der Bundesregierung weggefallen ist. Die Gewerbesteuer wird erst dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag mehr als 25.000,00 € im Jahr beträgt und auch nur für die festgestellte Summe, die den Freibetrag von 25.000,00 € übersteigt. Zinsen zur Gewerbesteuer Seit dem 01.01.1989 werden Zinsen zur Gewerbesteuer festgesetzt. Zinsen fallen immer dann an, wenn die Festsetzung der Gewerbesteuer gegenüber der Vorauszahlung zu einem Unterschiedsbetrag führt. Dabei ist es egal, ob eine
Steuernacherhebung oder eine Steuererstattung entstanden ist. Die ersten 15 Monate nach dem Veranlagungsjahr bleiben von der Zinsfestsetzung befreit (Karenzzeit). Die Verzinsung wird wie folgt durchgeführt: der Unterschiedsbetrag wird nach § 238 (Abgabenordnung) AO auf volle 50,00 € nach unten abgerundet die Zinsen betragen 0,5 % des zu verzinsenden Betrages pro Monat, wobei nur volle Monate berechnet werden die Zinsen werden nicht festgesetzt, wenn sie weniger als 10,00 € betragen Die Höhe der aktuellen Steuerhebesätze finden Sie auf unserer Homepage www.vg-nieder-olm.de unter Ihrer Ortsgemeinde/Stadt "Weitere Informationen / Steuerhebesätze". Weitere Fragen werden wir Ihnen gerne telefonisch oder bei einer Vorsprache in unserem Büro beantworten.

Zur Onlinebeantragung:

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Zentrale Dienste und Finanzen

Pariser Straße 110
55268 Nieder-Olm
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
06136 69-0
06136 691611994

Montag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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