Pflegegeld und Beihilfen für Pflegeeltern gewähren
Quelle: BUS Rheinland-PfalzLebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Das Jugendamt zahlt den Pflegeeltern deshalb Pflegegeld in Form eines monatlichen Pauschalbetrages sowie gegebenenfalls einmalige Beihilfen und Zuschüsse beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.
Das Pflegegeld enthält neben den materiellen Unterhaltsleistungen einen Betrag für die Kosten der Erziehung, welche als Aufwandsentschädigung für die erbrachte Erziehungsleistung gewährt werden.
Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. In der Kinder- und Jugendhilfe gibt es – je nach Bedarf des Kindes und seiner aktuellen Familiensituation - unterschiedliche Formen von Pflegeverhältnissen, wie die Bereitschaftspflege, die Kurzzeitpflege oder die Dauerpflege. Das Jugendamt prüft sorgfältig, welches eine passende Pflegestelle für das unterzubringende Kind sein kann und entscheidet dies gemeinsam mit dem Kind, den Pflegeltern und der Herkunftsfamilie. Nachdem das Kind in der Pflegefamilie aufgenommen wurde, erfolgt durch das Jugendamt die monatliche Zahlung des Pflegegeldes.
Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt in ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt.
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt in ihrem Landkreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt.
Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes, die gemeinsam mit allen betroffenen Personen getroffen wurde, als Pflegekind in Vollzeitpflege in der Pflegefamilie. Voraussetzung ist, dass die Eltern einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt stellen. Gegen den Willen der Eltern ist eine Unterbringung in einer Pflegefamilie nur mit einem familienrichterlichen Beschluss möglich.
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Gebühr: gebührenfrei
Ein Antrag ist nicht erforderlich.
11.09.2020
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00.00.KVMZ.01.13.02.02 Pflegekinderdienst
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