Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen erlaubnisbedürftigen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung) beantragen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf.
Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Andersherum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr.7 GewO).
Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.
Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.
Für Veranstaltungen aus besonderem Anlass, bei denen Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht werden, ist eine Gestat-tung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu beantragen.
Vorübergehende Gaststättenerlaubnis / Gestattungen für Festver-anstaltungen können Sie mittels Vordruck 2.1.4 beantragen.
Bei der Beantragung sind anzugeben,
Vollständige Zustelladresse des Antragstellers,
Anschrift des Verantwortlichen,
Art des Gaststättenbetriebs (Schank-, Speisewirtschaft),
Ort der Veranstaltung,
Art der Veranstaltung,
Tag und Uhrzeit (von - bis) der Veranstaltung
die Verabreichung von Getränken,
das Betreiben einer Getränkeschankanlage,
ggf. die Beantragung der Verkürzung der Sperrzeit.
Antrag bitte rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, mit einer zustellbaren Anschrift versehen, stellen.
Siehe auch
Hinweise für den Antragsteller.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Sperrzeitverkürzung
Abweichend von nachstehenden Sperrzeiten kann Sperrzeitenverkürzung mittels Vordruck 2.1.4 beantragt werden.
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.