Grundsteuer Einheitswert Erklärungs- und Anzeigepflichten
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Einheitswert bis 31.12.2024 / Grundsteuerwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 (mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025) bildet zusammen mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag. Dieser Eintrag erläutert die Erklärungs-/Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts.
Der Einheitswert bis 31.12.2024 / Grundsteuerwert mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025 wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.
Für Zeiträume vor dem 01.01.2025 bildet der nach den Wertverhältnissen 01.01.1964 festgestellte Einheitswert die Basis für den Grundsteuermessbetrag.
Der erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 festzustellende Grundsteuerwert bildet ab dem 01.01.2025 die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Zeiträume vor dem 01.01.2022
Steuererklärungspflicht
Steuererklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind gemäß § 28 Absatz 1 Bewertungsgesetz auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Zusätzlich sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zu Feststellung des Einheitswerts abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden (§ 28 Absatz 2 Satz 3 Bewertungsgesetz).
Zeiträume nach dem 31.12.2021
Steuererklärungspflicht
Steuererklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind gemäß § 228 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden.
Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Steuererklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind dem zuständigen Finanzamt zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Das Finanzamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Mithin kann in diesen Fällen die Abgabe der Steuererklärung in Papierform erfolgen.
Anzeigepflichten
Als Eigentümer von Grundbesitz sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt oder zu einer erstmaligen Feststellung des Grundsteuerwerts führen kann, auf den Beginn des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Informationen zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte den amtlichen Steuererklärungsvordrucken einschließlich den hierzu ergangenen Anleitungen.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (Feststellungserklärung) ergibt sich aus der öffentlichen Aufforderung bzw. der Aufforderung durch das Finanzamt.
Die Frist für die Abgabe einer Anzeige über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
30.01.2025
Zur Onlinebeantragung:
Ihre zuständige Stelle:
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern),
- Bezirks-Betriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Kaiserslautern),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
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66869 Kusel