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Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach - Abt. II - Ordnungsverwaltung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz
Am Neuen Markt 6
66877 Ramstein-Miesenbach
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Am Neuen Markt 6
66877 Ramstein-Miesenbach
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
06371 592-0
06371 592-199

Montag - Mittwoch:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
13:30 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
13:30 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag:
08:00 Uhr - 12:30 Uhr

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Einheitlicher Ansprechpartner:

Alternativ können sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.