Fachaufsichtsbeschwerde einlegen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzGegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme, die Sie inhaltlich für falsch halten, können Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.
Beachten Sie: Die Beschwerde verhindert oder verschiebt die Entscheidung oder Maßnahme der Behörde nicht. Auch Fristen laufen weiter.
Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie
- Widerspruch einlegen,
- Klage erheben oder
- ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.
Legen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich (auch per E-Mail) möglichst mit Begründung ein. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig.
Die Behörde prüft, ob sie eine andere Entscheidung in der Sache treffen kann. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Information über die geänderte Entscheidung.
Trifft sie keine andere Entscheidung, legt sie Ihre Beschwerde in der Regel der nächsthöheren Behörde vor. Diese entscheidet dann über die Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Behörde, die die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde)
oder
Behörde, die die Ausgangsbehörde fachlich beaufsichtigt (nächsthöhere Behörde)
Hinweis: Reichen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde ein, leitet diese Ihre Beschwerde in der Regel an die zuständige Stelle weiter.
Sie sind Adressatin/Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde und halten die Entscheidung für inhaltlich falsch.
Unterlagen sind nicht erforderlich. Wenn Sie die Fachaufsichtsbeschwerde nicht bei der Ausgangsbehörde, sondern bei der nächsthöheren Behörde einlegen, empfiehlt es sich, Kopien der Unterlagen beizufügen.
Keine.
Keine. Sie sollten die Fachaufsichtsbeschwerde jedoch möglichst zeitnah zur angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme einlegen.
abhängig vom Einzelfall
Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit können Entscheidungen der Gerichte und - insoweit gleichgestellte - Entscheidungen der/des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Mitglieder des Rechnungshofes
nicht mit der Fachaufsichtsbeschwerde, sondern nur von einem Gericht überprüft werden.
08.06.2020
Ihre zuständige Stelle:
Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich - Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Adresse
76877 Offenbach an der Queich
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Ansprechpartner
Adresse
76873 Offenbach an der Queich
Bemerkung:
Gebäude: Rathaus
Telefon
Fax
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Raum
Zuständig für:
Adresse
76877 Offenbach an der Queich
Bemerkung:
Gebäude: Rathaus
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Fax
Webseite
Raum
Zuständig für:
- Offenbach an der Queich:
- Briefwahl beantragen
- Bürgerbeteiligung
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- Schöffenwahlen
- Wahlen
- Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten
- Öffentliche Vergabe - Teilnahme am wettbewerblichen Dialog beantragen
- Öffentliche Vergabe - an Beschränkter Ausschreibung oder nicht offenem Verfahren teilnehmen
- Öffentliche Vergabe - an freihändiger Vergabe oder Verhandlungsverfahren teilnehmen
- Öffentliche Vergabe Angebot bei Öffentlicher Ausschreibung oder offenem Verfahren abgeben