Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Quelle: BUS Rheinland-PfalzBitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
- Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (also Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
- eines „allein stehenden“ Steuerpflichtigen (bitte beachten Sie hierzu den untenstehenden Hinweis)
- zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat.
Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder sofern nur ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erfüllen würde. Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist zudem in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.
Hinweis: „Allein stehend“ ist, wer
- nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt (z. B. Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist
und
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.
Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind i.H.v. 4.260 € wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind i.H.v. jeweils 240 € kann als Freibetrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt werden.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen.
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung oder die Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
09.01.2023
Zur Onlinebeantragung:
Ihre zuständige Stelle:
Finanzamt Landau
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Landau umfasst das Gebiet des Landkreises Südliche Weinstraße, der Stadt Landau in der Pfalz sowie der Verbandsgemeinde Kandel.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Landau zudem die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim wahr.
Aufgaben, die für das Finanzamt Landau von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Ludwigshafen),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
76829 Landau in der Pfalz