Kanalstörung melden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzVor dem Melden von Verstopfungen sollte sichergestellt sein, dass sich diese nicht auf dem privaten Grundstück befinden. Für die Leitungen auf dem Grundstück bis zum Hauptkanal ist der Grundstückseigentümer verantwortlich bzw. unterhaltungspflichtig. Im Kontrollschacht, sofern vorhanden, kann überprüft werden, ob das Abwasser vom Grundstück noch ordnungsgemäß abfließt und die Verstopfung im städtischen Netz sein muss. Sofern ein Kontrollschacht vorhanden ist, befindet er sich in der Regel auf dem Grundstück oder als Revisionsschacht im Gebäude (zum Beispiel im Keller oder Anschlussraum). Er sollte jederzeit zugänglich sein.
- Name, Adresse und Rückrufnummer des Meldenden,
- Angaben zum Ort der Verstopfung (Straße, Hausnummer),
- sofern möglich, genauere Lage beschreiben.
Bitte beachten!
In der Verbandsgemeinde Offenbach liegt die Zuständigkeitsgrenze bei der Unterhaltung der Kanalanschlüsse an der Grundstücksgrenze.
Das ist in der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Offenbach in §2 (Begriffsbestimmungen Nr. 4 + 7, „Grundstücksanschluss“ und „Grundstücksentwässerungsanlage“) geregelt. Die Kostentragungs-/Unterhaltungspflicht ist in den §§ 10 und 11 näher beschrieben.