Schankerlaubnis beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzSie möchten alkoholische Getränke ausschenken? Hierfür ist eine Schankerlaubnis erforderlich.
Erlaubnisfrei ist lediglich der Ausschank von alkoholfreien Getränken. Eine Schankerlaubnis benötigen Sie auch dann, wenn alkoholische Getränke nicht innerhalb eines rein gastronomischen Betriebes, sondern als Nebenleistung zu einem anderen Gewerbebetrieb angeboten werden (z.B. Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen eines Verkaufsgeschäftes – Erfrischungsbar in einem Kaufhaus; Verköstigung zur Steigerung des Verkaufs alkoholischer Getränke).
Sofern Sie von vornherein beabsichtigen, den Ausschank auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (z.B. Sommersaison, Weihnachtszeit etc), können Sie eine zeitlich befristete Schankerlaubnis beantragen.
Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.
Wenn Sie den Ausschank alkoholischer Getränke anlassgebunden anbieten möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen „Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes“ stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien und kreisangehörigen Städte des Ortes des Ausschanks.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.
Damit Ihnen die Schankerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3 ihre fachliche Eignung nachweisen.
- Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan). Ggf. in zweifacher Ausfertigung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
- Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG
- Für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Antragstellung durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis.
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.
Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO).
Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§6a Abs.2 GewO).
Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in ihrem Betrieb ausschenken.
03.04.2025
Ihre zuständige Stelle:
Verbandsgemeinde Lingenfeld - Fachbereich 3.1 - Ordnung und Verkehr
Besucheranschrift
67360 Lingenfeld
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Öffnungszeiten
montags und dienstags
08:00 bis 12:00 Uhr und
14:00 bis 16:00 Uhr
mittwochs (Dienstleistungstag)
08:00 bis 12:30 Uhr und
14:00 bis 18:00 Uhr
donnerstags
08:00 bis 12:00 Uhr
nachmittags geschlossen
freitags (Dienstleistungsmittag)
08:00 bis 13:00 Uhr
Bemerkung:
- Pass- und Einwohnermeldewesen
- Personenstandswesen und Staatsangehörigkeiten
- Bestattungswesen und Standesamt
- Fundbüro
- Feuerwehr- und Brandschutzangelegenheiten
- Zivil- und Katastrophenschutz
- Schnakenbekämpfung
- Gewerberecht
- Fischereiwesen
- Obdachlosenangelegenheiten
- Verkehrsüberwachung und Bußgeldstelle
- Verkehrslenkung und verkehrsrechtliche Genehmigungen/Erlaubnisse
- Kommunaler Vollzugsdienst
- Bezirksbeamter der Polizei
Ansprechpartner
Besucheranschrift
67360 Lingenfeld
Adresse
67360 Lingenfeld
Bemerkung:
Gebäude: Hauptgebäude
Telefon
Fax
Webseite
Position
Raum
Zuständig für:
- Lingenfeld:
- Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern
- Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht
- Aufstellen von Geldspielgeräten
- Auskunft über Gewerbetreibende beantragen
- Ausnahmegenehmigung bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln zur Gewährleistung der Betriebssicherheit beantragen
- Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
- Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises beantragen
- Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor erster Inbetriebnahme prüfen
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung prüfpflichtige Änderungen nach Wiederinbetriebnahme prüfen
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung wiederkehrend prüfen
- Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
- Brandschutz
- Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
- Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Europäischen Berufsausweis beantragen
- Garten- und Parkabfälle (Grünschnitt) zur Entsorgung abgeben
- Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes
- Gaststättenerlaubnis
- Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
- Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Gefährliche Hunde Erlaubnis beantragen
- Gewerbe abmelden
- Gewerbe anmelden
- Gewerbe ummelden
- Heirat anmelden
- Hundeangriff Meldung
- Kampfmittel melden
- Katastrophenschutz
- Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
- Obdachlosigkeit Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust
- Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
- Probe-Alarm und Probe-Warnungen am bundesweiten Warntag
- Prostitutionstätigkeit anmelden
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Reisegewerbekarte beantragen
- Reisegewerbekarte verlängern lassen
- Schankerlaubnis beantragen
- Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Flächen beantragen
- Spielhallenerlaubnis beantragen
- Standplatzgenehmigung beantragen
- Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen
- Straßensperrungen
- Tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Tierkörperbeseitigung gewerblicher Umgang
- Tierquälerei
- Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit bei denen der Gewinn aus Geld besteht
- Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
- Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
- Zweitschrift Gewerbeanmeldung
- Öffentliche Veranstaltungen: Durchführung