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mixins.searchInfo_searchTermAusnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
+49 6321 992233
+49 6321 9932233
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