Eingriffe in Natur und Landschaft: Eingriffsregelung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzZentraler Begriff des Naturschutzrechts ist der "Eingriff in Natur- und Landschaft". Damit sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels gemeint, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (z. B. Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich, Beseitigung von landschaftsbildprägenden Strukturen oder für den Naturhaushalt bedeutsamen Biotopen, selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich).
Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist entsprechend Bundesnaturschutzgesetz nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Dies umfasst jedoch nicht die Errichtung baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen. Auch kann z. B. ein Grünlandumbruch, unabhängig von landwirtschaftlichen Vorgaben, einen Eingriff darstellen oder eines wasserrechtlichen Verfahrens bedürfen.
Gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Innenbereich (§§ 30, 33 und § 34 Baugesetzbuch).
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Ein Eingriff, der zur Erreichung eines bestimmten Zieles nicht erforderlich ist, ist von vornherein unzulässig.
Bei einem zulässigen Eingriff ist zu prüfen, wie für die damit einhergehenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entsprechend des Verursacherprinzips ein Ausgleich oder Ersatz geschaffen werden kann. Die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, über die Bestimmungen des Bundesnaturschutzrechts hinaus, in § 7 des Landesnaturschutzgesetzes konkretisiert. Insbesondere finden sich hier Festlegungen, welche Art von Maßnahmen möglich ist und in welchen Räumen sie erfolgen sollen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern.
Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen oder ersetzt werden ist zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes gegenüber der Bedeutung des jeweiligen Vorhabens vorgehen oder zurücktreten. Sind die Belange des Naturschutzes vorrangig, darf der Eingriff nicht erfolgen, das Vorhaben also nicht durchgeführt werden. Sind die Belange des Naturschutzes nachrangig, wird der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Kosten; sofern dies nicht feststellbar ist, nach Dauer und Schwere des Eingriffs.
Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung der Eingriffsregelung sind vom Verursacher die erforderlichen Angaben zu machen, sowohl zur Beurteilung des Eingriffs als auch zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Es müssen auch Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen gemacht werden. Weitere Konkretisierungen finden sich in der „Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft“ vom 12. Juni 2018.
Basierend auf der gesetzlichen Grundlage in Bundes- und Landesnaturschutzgesetz sind Kompensationsflächen entsprechend der Vorgaben der Landeskompensationsverzeichnisverordnung in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen.