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Naturschutz

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass Verlust und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes sowie ein pfleglicher Umgang mit der Landschaft angestrebt. Wegen ihrer Bedeutung im Naturhaushalt, aber auch ihrer Gefährdung, genießen die Tier- und Pflanzenarten dabei besonderen Schutz.

Spezielle Hinweise für Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

Bestimmte Flächen und Landschaftsbestandteile genießen einen besonderen Schutz. Das zusammenhängende europäische ökologische Netz „Natura 2000“ besteht aus den sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH) und den Vogelschutzgebieten (VSG). Daneben und teils überlagernd sind im Eifelkreis besonders geschützt:

•Naturschutzgebiete

•Landschaftsschutzgebiete

•Naturparke

•Naturdenkmäler

Die Unterschutzstellung erfolgt jeweils durch eine Rechtsverordnung, die für Naturparke und Naturschutzgebiete von der oberen Naturschutzbehörde erlassen werden. Dies gilt auch für Landschaftsschutzgebiete, die die Kreisgrenzen überschreiten.

Im Eifelkreis Bitburg-Prüm bestehen derzeit

•die Naturparke Südeifel und Nordeifel

•das Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Ueß und Kyll"

•30 Naturschutzgebiete

•146 Naturdenkmäler

Hier sind bestimmte Vorhaben und Handlungen verboten bzw. unterliegen einem besonderen Genehmigungsvorbehalt. Bei Verstößen in Naturschutzgebieten oder an Naturdenkmalen kommt auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht.

Unabhängig von den vorgenannten, durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Schutzgebieten sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Lebensräume von Pflanzen und Tieren haben, nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und ergänzend § 15 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Weitere Bestimmungen zum Schutz von Lebensräumen finden sich in § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Hier ist u. a. das Verbot enthalten, die Bodendecke flächig abzubrennen oder umfangreichere Gehölzschnittmaßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchzuführen.

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall unter bestimmten Umständen aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, sofern im Gesetz bzw. der jeweiligen Verordnung diese Möglichkeit aufgeführt ist. Bei Verboten, die keine Ausnahmeregelung vorsehen, kann eine Befreiung beantragt werden. Zuständig für die Erteilung der Befreiung, die an enge Voraussetzungen gebunden ist, ist grundsätzlich die obere Naturschutzbehörde, also die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Umwelt (Fachbereich 06-02)

Trierer Straße 1
54634 Bitburg
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
06561 15-0
06561 15-1000

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

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