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mixins.searchInfo_searchTermEintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

Ihre zuständige Stelle:

Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

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