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mixins.searchInfo_searchTermGesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Personen wahrnehmen

Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Personen wahrnehmen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden.Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.

Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Abteilung 5.3. / Gesundheit

Hauptsitz des Gesundheitsamtes ist Koblenz. Die Abteilung 5.3 "Gesundheit" unterteilt sich in die Referate 5.3.57 "Verwaltung des Gesundheitsamtes" und  5.3.55 "Medizinische Dienste". Dem Referat "Medizinische Dienste"  sind die Sachgebiete "Allgemeine medizinische Dienstleistungen" mit Sitz in Koblenz, "Infektionsschutz, Umweltmedizin" mit Sitz in Mayen und "Sozialpsychiatrischer Dienst" mit Sitz in Andernach untergeordnet. 

Das Gesundheitsamt Mayen-Koblenz ist zuständig für die Bürger des Landkreises Mayen-Koblenz und der Stadt Koblenz.

Mainzer Straße 60A
56068 Koblenz
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
0261 914807-0
0261 914807-50

Allgemeine Servicezeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr
ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung


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