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mixins.searchInfo_searchTermAllgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen

Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Zur Sprachenübertragung in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten (Justizangelegenheiten) werden Dolmetschende sowie Übersetzende tätig. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche Sprachenübertragung und diejenige mittels Gebärdensprache, die der Übersetzenden die schriftliche Sprachenübertragung.

Dolmetscher, die zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind (Gerichtsdolmetscher), haben einen Eid dahin zu leisten, dass sie treu und gewissenhaft übertragen werden.

Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

Gerichtsdolmetscher werden nach den Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt.

Zur Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes können Dolmetschende für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zudem allgemein vereidigt werden. Übersetzende können nach den Vorschriften für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zur Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten ermächtigt werden.

Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.

Mit der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.

Ihre zuständige Stelle:

Oberlandesgericht Koblenz

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz
56065 Koblenz
Stresemannstraße 1
56068 Koblenz
+49 261 102-0
+49 261 102-2900
Alle Informationen anzeigen

Einheitlicher Ansprechpartner:

Alternativ können Sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.