Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzZur Sprachenübertragung in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten (Justizangelegenheiten) werden Dolmetschende sowie Übersetzende tätig. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche Sprachenübertragung und diejenige mittels Gebärdensprache, die der Übersetzenden die schriftliche Sprachenübertragung.
Dolmetscher, die zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind (Gerichtsdolmetscher), haben einen Eid dahin zu leisten, dass sie treu und gewissenhaft übertragen werden.
Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.
Gerichtsdolmetscher werden nach den Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt.
Zur Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes können Dolmetschende für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zudem allgemein vereidigt werden. Übersetzende können nach den Vorschriften für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zur Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten ermächtigt werden.
Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.
Mit der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.
Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle über den jeweiligen Antrag.
Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. vor der Ermächtigung ist die Übersetzerin/der Übersetzer auf ihre bzw. seine Pflichten hinzuweisen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
Zur allgemeinen Beeidigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung zu leisten.
Über die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung wird eine gesonderte Niederschrift gefertigt; die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin/der Übersetzer erhält als Nachweis der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift/eine Urkunde.
Nach Aushändigung des entsprechenden Nachweises dürfen
- allgemein beeidigte Personen die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“,
- allgemein beeidigte Personen die Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten allgemein beeidigte Dolmetscherin/allgemein beeidigter Dolmetscher der ...Sprache/Gebärdensprache“ und
- ermächtigte Personen die Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der ... Sprache“
führen. In der Folge werden Gerichtsdolmetschende in ein Verzeichnis aufgenommen.
In das Verzeichnis werden die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere
- Name, Vorname
- ladungsfähige Anschrift,
- die Berufsbezeichnung,
- das Ablaufdatum der Befristung sowie
- die Sprache, für die der Antragsteller beeidigt ist
aufgenommen.
Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht (https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/), soweit die betreffenden Person in die Veröffentlichung ihrer Daten schriftlich eingewilligt hat.
Für Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes und Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 nach den rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt oder allgemein beeidigt worden sind, gelten die §§ 9 und 10 GDolmG für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beeidigten oder Ermächtigten durch die die Beeidigung oder Ermächtigung vorgenommenen Stellen entsprechend.
Zuständig für die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre berufliche Niederlassung hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist das Kammergericht Berlin zuständig.
Zuständig für die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.
Zuständig für die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre berufliche Niederlassung hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist das Kammergericht Berlin zuständig.
Zuständig für die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.
Für Gerichtsdolmetscher im Sinne des GDolmG gilt:
Als Gerichtsdolmetscherin bzw. Gerichtsdolmetscher für die mündliche Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen kann allgemein beeidigt werden, wer
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
- volljährig ist,
- geeignet ist,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- zuverlässig ist und
- über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
- im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder
- im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.
Nur in Fällen, in denen im Inland für die zu beeidigende Sprache keine Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder keine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene gleichwertige Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt und ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht, können die erforderlichen Fachkenntnisse durch Vorlage alternativer Befähigungsnachweise nachgewiesen werden.
Diese Vorgaben gelten für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes und die Ermächtigung der Übersetzenden entsprechend.
Zur Antragstellung ist das auf der Homepage eingestellte Formular zu verwenden.
Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
- eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,
- eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
- die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts jeweils unter dem Punkt „Service & Informationen“:
https://olgko.justiz.rlp.de/service-informationen/beeidigte-dolmetscher-innen-und-ermaechtigte-uebersetzer-innen
https://olgzw.justiz.rlp.de/service-informationen/dolmetscher-und-uebersetzer
Für die Beeidung und die Verlängerung der Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden werden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz des Landes Rheinland-Pfalz erhoben.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung.
Zu beachten ist, dass die Berufung auf allgemeine Beeidigung in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften nach § 189 Abs. 2 GVG wegen der bereits beschlossenen Änderung des § 189 Abs. 2 GVG nur noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich ist.
Für Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes und Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 nach den rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt oder allgemein beeidigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung vor den rheinland-pfälzischen Stellen des Justizbereichs nach § 9 Satz 1 LDÜJG bis zum 31. Dezember 2028 fort.
Wegen der Befristung der allgemeinen Beeidigung nach dem GDolmG wird auf § 7 GDolmG verwiesen. Dieser gilt für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nach dem LDÜJG entsprechend, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 LDÜJG.
- §§ 185 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bemerkung: § 185 GVG auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
- § 142 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) vom 7. Dezember 2022
- Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019
- Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) vom 7. April 1992
Gegen die Ablehnung der Ermächtigung bzw. allgemeinen Beeidigung durch eine rheinland-pfälzische Behörde kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts jeweils unter dem Punkt „Service & Informationen“.
26.08.2025
Ihre zuständige Stelle:
Oberlandesgericht Koblenz
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzAdressdaten
Postanschrift
Adresse
56068 Koblenz
Kontakt
Telefon
Fax
Einheitlicher Ansprechpartner:
Alternativ können Sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
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56068 Koblenz
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadttheater
- Bus:
- ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Postanschrift
56003 Koblenz
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