Fiskalerbschaft
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie als Erbe (Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner/in des Verstorbenen) die auf sich zukommende Erbschaft ausschlagen oder auf diese verzichten, erbt der Staat. Als Erbe tritt dieser ebenso ein, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Der Großteil der Fiskalerbschaften basieren auf Erbausschlagungen aufgrund von Überschuldung.
Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen oder verzichtet haben, prüft das Nachlassgericht, ob das Land Rheinland-Pfalz berechtigt ist, den Nachlass anzutreten.
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Steuern in Koblenz.
Erbberechtigt und für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist das Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist kein erbberechtigtes Land feststellbar, erbt der Bund.
Der Staat kann die anfallende Erbschaft nicht ausschlagen, haftet jedoch lediglich beschränkt für Nachlassverbindlichkeiten.
Beim Landesamt für Steuern fallen keine Gebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Eine Fiskalerbschaft kann auch im Testament des Erblassers veranlasst sein.
27.12.2019
Ihre zuständige Stelle:
Landesamt für Steuern (LfSt)
Das Landesamt für Steuern (LfSt) geht auf die 1950 gegründete und zum 1. September 2014 aufgelöste Oberfinanzdirektion Koblenz zurück und ist die Mittelinstanz der rheinland-pfälzischen Landesfinanzverwaltung. Sie ist mit der Dienst- und Fachaufsicht über die rheinland-pfälzischen Finanzämter betraut. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich zählen darüber hinaus die Landesfinanzschule und die Hochschule für Finanzen in Edenkoben. Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten..
Das LfSt ist dem Ministerium der Finanzen nachgeordnet.
Das Landesamt ist in vier Gruppen untergliedert, von denen zwei überwiegend Querschnitts- und allgemeine Verwaltungsaufgaben obliegen und eine weitere die steuerfachlichen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin) bildet die vierte Gruppe, sie ist das Rechenzentrum der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung. Die im LfSt eingerichtete Landesoberkasse (LOK) ist ressortübergreifend für die Zahlungen und Buchungen der Dienststellen der Landesverwaltung zuständig ist, soweit sich nicht die besondere Zuständigkeit einer anderen Kasse ergibt. Ihr obliegen dabei auch die Beitreibung öffentlich-rechtlicher sowie privatrechtlich zugelassener Forderungen des Landes und Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Adresse
56073 Koblenz