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mixins.searchInfo_searchTermGesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden.Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.

Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Abteilung 6 - Gesundheitsamt

Peter-Altmeier-Platz 1
56410 Montabaur
02602 124-710
02602 124-238
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