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mixins.searchInfo_searchTermUnterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kusel

NEU AB 01.01.2025

Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich seit dem 01.01.2025 folgende monatlichen Beträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren = 227 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren = 299 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren = 394 Euro

 

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Kusel - Abteilung 4 - Jugend und Soziales

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz
Trierer Straße 49-51
66869 Kusel
Bemerkung:
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Aufzug vorhanden
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06381 424-309

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