Wohnsitz anmelden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.
Ihre An- bzw. Ummeldung haben Sie persönlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm oder Ihrer Ortsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
Gem. § 13 (1) des Meldegesetzes von Rheinland-Pfalz beträgt die Meldefrist eine Woche nach Bezug der Wohnung.
Das Unterlassen der polizeilichen An- bzw. Ummeldung kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden (§ 36 Meldegesetz).
Fahrzeugschein zwecks Änderung der neuen Anschrift (nur bei Umzug innerhalb des Landkreises Mainz-Bingen möglich)
Abmeldung
Die Abmeldepflicht der Hauptwohnung im Zuge eines Umzuges ist seit dem 01.06.2004 entfallen.
Eine Abmeldung ist nur noch bei einem Wegzug ins Ausland sowie bei Auszug aus einer Nebenwohnung erforderlich.
Ihre Abmeldung haben Sie persönlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm oder Ihrer Ortsgemeindeverwaltung anzuzeigen.