Landschaftsschutzgebiet Befahrerlaubnis beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzWenn eine Verordnung über ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, Sie dieses jedoch befahren wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragen.
Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Naturschutzbehörden
- Berechtigtes Interesse,
- unabweisbare Gründe der Notwendigkeit des Befahrens,
- Vereinbarkeit mit Schutzzweck
Im schriftlichen Antrag sind in der Regel Angaben beizufügen wie:
- Aus welchen Gründen soll das Schutzgebiet befahren werden?
- Wann soll das Schutzgebiet befahren werden?
- Bestehen Alternativen zur Befahrung?
- Ist die Befahrung mit dem Schutzzweck vereinbar?
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Gebührenverzeichnis Landespflege
Es sind keine Fristen zu beachten.
Der Rechtsbehelf richtet sich nach dem Verwaltungsferfahrensgesetz.
Es ist ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich.
25.10.2019
Ihre zuständige Stelle:
00.00.KVMZ.02.21.02.01 Untere Naturschutzbehörde
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