Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzMaßnahmen zur Verhütung von Schäden, die einzelnen Personen oder der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn nicht durch behördliches Handeln in den Geschehensablauf eingegriffen wird, werden mit dem Begriff „Gefahrenabwehr“ bezeichnet.
Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (als Unterfall der Gefahrenabwehr) obliegt der Polizei.
Die Kreisverwaltungen, kreisfeie Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Verbandsgemeinden sind zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind.
Ihre zuständige Stelle:
00.00.KVMZ.02.21.01.01 Bauaufsicht
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Landkreis Mainz-Bingen online
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Allgemeine Bauverwaltung, Bauaufsicht und Bauförderung
Dienstag und Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
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