Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzStellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
- Sie können die Belehrung online durchführen.
- Registrieren Sie sich für das Online-Verfahren mittels Servicekonto oder durchlaufen Sie es ohne Registrierung.
- Halten Sie gegebenenfalls Ihren Nachweis zur Gebührenbefreiung bereit.
- Nach Abschluss der Online-Belehrung erhalten Sie Ihren Nachweis folgendermaßen:
- Bei einer Registrierung mittels eines Servicekontos müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um dort die anfallende Gebühr zu entrichten und den Nachweis abzuholen.
- Sollten Sie einen Nachweis zur Gebührenfreiheit hochgeladen haben, wird dieser durch das Gesundheitsamt geprüft und nach Freigabe durch das Gesundheitsamt können Sie Ihren Nachweis herunterladen.
- Bei Durchführung der Online-Belehrung ohne Registrierung müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um sich dort mittels eines Ausweisdokumentes auszuweisen, die anfallende Gebühr vor Ort zu entrichten (entfällt bei der Vorlage eines vom Gesundheitsamt geprüften Nachweises über Gebührenfreiheit) und den Nachweis abzuholen.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung
Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.
Falls Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:
- Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten,
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,
- Personen, die beschäftigt werden sollen
- als Vorschülerinnen oder Vorschüler,
- zur Berufsausbildung,
- als Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten
oder
- zur freiwilligen Hilfeleistung an Krankenanstalten
oder
- Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter, wenn Sie an einer Erholungsmaßnahme teilnehmen sollen.
Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
19.10.2023
Zur Onlinebeantragung:
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
00.00.KVMZ.04.42.01 Verwaltung Gesundheitswesen
Adresse
55124 Mainz
Bemerkung:
Adresse vom Gesundheitsamt
Gebäudezugänge
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Postanschrift
55218 Ingelheim am Rhein
Gebäudezugänge
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Kontakt
Telefon
Telefonanschluss der Zentrale
Fax
Zentralfax
Webseite
Landkreis Mainz-Bingen online
Öffnungszeiten
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Mittwoch 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Ansprechpartner
Adresse
55116 Mainz
Telefon
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Zuständig für:
Adresse
55116 Mainz
Telefon
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Zuständig für:
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55116 Mainz
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Abteilung
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- Mainz-Bingen:
- Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)
- Corona Fieberambulanzen
- Corona Hotline
- Corona in Rheinland-Pfalz
- Corona-Impfungen
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- Informationen zum neuartigen Coronavirus
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen
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55116 Mainz
Telefon
Abteilung
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55116 Mainz
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55116 Mainz
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Abteilung
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55116 Mainz
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Abteilung
Zuständig für:
00.00.KVMZ.04.42.02 Amtsärztlicher Dienst
Adresse
55124 Mainz
Bemerkung:
Adresse vom Gesundheitsamt
Gebäudezugänge
Parkplätze
Postanschrift
55218 Ingelheim am Rhein
Gebäudezugänge
Parkplätze
Kontakt
Telefon
Telefonanschluss der Zentrale
Fax
Zentralfax
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Landkreis Mainz-Bingen online
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Behörde des Landkreis Mainz-Bingen)
Adresse
55218 Ingelheim am Rhein
Bemerkung:
3 Minuten Fußweg vom Bahnhof
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Allgemeine E-Mailadresse der Kreisverwaltung Mainz-Bingen
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