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mixins.searchInfo_searchTermUnterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm

Ihr Ansprechpartner:

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Wilhelm-von-Erlanger-Str.100
55218 Ingelheim
Tel.: 06132 787-0



Zur Onlinebeantragung:

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Behörde des Landkreis Mainz-Bingen)

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Der Landkreis Mainz-Bingen mit der Kreisverwaltung Mainz-Bingen umfasst die Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein, die Gemeinde Budenheim und die Verbandsgemeinden Bodenheim, Gau-Algesheim, Heidesheim am Rhein, Nieder-Olm, Rhein-Selz, Rhein-Nahe und Sprendlingen-Gensingen.

Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
Bemerkung:
3 Minuten Fußweg vom Bahnhof
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Parkplatz: Anzahl: , Gebühren ja
Mutter- und Kindparkplatz: Anzahl: , Gebühren ja
Behindertenparkplatz: Anzahl: , Gebühren ja
0613 27870Bemerkung:
Telefonanschluss der Zentrale
0613 27871122Bemerkung:
Zentralfax
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Mittwoch 14:00-15:30 Uhr

Donnerstag 09:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr

Freitag 09:00-12:00 Uhr

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Kreuzhof Nieder-Olm donnerstags 09:00-12:00 Uhr, 14:00-15:30 Uhr

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