Wohnberechtigungsschein
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Zum Bezug einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.
Die geförderten Wohnungen dürfen nur von Personen, deren Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten, bezogen werden.
Vergleich Einkommensgrenzen (Stand: 1. Januar 2023)
§ 13 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)HaushaltsgrößeEinkommensgrenze1 Person1 Erwachsener18.454,28
2 Personen2 Erwachsene
26.451,13
zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
6.151,43
Erhöhung für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz
1.230,28
Der errechnete Betrag ist auf volle 100 EUR aufzurunden (§ 13 Abs. 3 Satz 2, 1. HS LWoFG).
Nachzuweisen ist das Jahreseinkommen (Gehaltsnachweise, Bescheinigungen über Unterhalt, Kindergeld etc.).