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Arbeitnehmer-Sparzulage

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Sparförderung, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, deren Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen im Sinn des § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) für sie anlegt.

Begünstigte Anlageformen sind:

  • betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
  • Bausparvertrag
  • Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie
  • offene Investmentfonds
  • Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind. Das zu versteuernde Einkommen darf ab 2024 im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 40.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro nicht übersteigen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung und 20 Prozent von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung beantragt.

Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgezahlt

  • mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
  • mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
  • mit Zuteilung des Bausparvertrags, oder in Fällen unschädlicher Verfügung.

Zur Onlinebeantragung:

Ihre zuständige Stelle:

Finanzamt Neuwied

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

Der Amtsbezirk des Finanzamtes Neuwied umfasst das Gebiet des Landkreises Neuwied.

Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Neuwied zudem die Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben für die Amtsbezirke der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg und Montabaur Diez wahr.

Aufgaben, die für das Finanzamt Neuwied von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
  • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Koblenz),
  • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
  • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz),
  • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen),
  • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.

Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

Augustastraße 70
56564 Neuwied
+49 2631 910-0
+49 2631 910-29906
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