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mixins.searchInfo_searchTermAufenthaltserlaubnis erteilen für Staatsangehörige der Schweiz

Aufenthaltserlaubnis erteilen für Staatsangehörige der Schweiz

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen.
Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht.
Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 ausgestellt.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt 10 - Aufenthaltsrecht

Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach, Stadt
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Postanschrift 18 61
55543 Bad Kreuznach, Stadt
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
+49 671 803-0
+49 671 803-1249

Montag 8:00 Uhr - 11:30 Uhr

Dienstag geschlossen

Mittwoch 8:00 Uhr - 11:30 Uhr

Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Freitag geschlossen

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