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Asyl beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Asylbewerber und Flüchtlinge

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde besteht nicht.

Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern.

Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.

Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern

Einem Asylbewerber darf erst dann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält. Auch nach Ablauf dieser Wartezeit darf eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass sie zustimmungsfrei ist oder die Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zugestimmt hat.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.13 Ausländerwesen

++NEU: Online-Anträge der Ausländerbehörde++
Nutzen Sie nach Möglichkeit unsere Online-Dienste


++Neuregelung ab dem 01. Mai 2025 für digitale Fotos bei der Ausländerbehörde:

Ab dem 01. Mai 2025 dürfen Passfotos für Aufenthaltstiteln und Passersatzpapiere nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ausschließlich digital erstellt und gesichert online übertragen werden. Die papiergebundenen Passbilder dürfen von der Ausländerbehörde nicht mehr angenommen werden. Mit dem neuen Verfahren soll die Sicherheit verbessert und Manipulationen verhindert werden. 

Was müssen Sie beachten?

Ihr Passfoto wird wie gewohnt vorab bei einem zertifizierten Fotostudio oder Fotodienstleiter angefertigt. Nach Erstellung des Passfotos erhalten Sie vom Fotografen bzw. Dienstleister einen QR-Code, der bei Beantragung von den Aufenthaltstiteln und Passersatzpapieren der Ausländerbehörde vorgelegt wird. Über diesen QR-Code kann die Ausländerbehörde Ihr Passfoto direkt online und in einem gesicherten Verfahren abrufen. Eine Übersicht der zertifizierten Fotostudios und Fotodienstleisters kann über die Webseite alfo.passbild abgerufen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.++


Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich: per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@worms.de.

Wir bitten um Verständnis, dass es aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen zu Wartezeiten kommen kann. Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Von telefonischen Rückfragen bitten wir abzusehen. 

++Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2026 verlängert: Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1.UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) vom 28.11.2023 werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die am 01.02.2025 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereisten Ausländern gewährt. Für die Verlängerung müssen die Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.++

Folzstraße 5
67547 Worms
Bemerkung:
Bürgerrathaus
Montag, Mittwoch, Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! (Kontaktformular siehe oben)

Montag, Mittwoch, Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! (Kontaktformular siehe oben)

Dienstag, Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! (Kontaktformular siehe oben)
 
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